100 Buch I. Abschnitt 3. Die Rechtsinhaber.
seine Erwerbstätigkeit usp. wird in gewissem Umfang gegen eine unbefugte
Schädigung durch andre Personen privatrechtlich geschützt. Es wird nun
vielfach behauptet, daß dieser persönliche Rechtsschutz des Menschen auf einem
subjektiven Privatrecht beruhe, das jeder Mensch mit seiner Geburt erwerbe,
dem Recht an der eignen Person. Doch ist diese Annahme unhaltbar.
Denn wäre sie zutreffend, so müßte man dies sogenannte „Recht", falls es von
einem Ausländer in Anspruch genommen wird, grundsätzlich nach seinem
Personalstatut beurteilen. Davon kann aber keine Rede sein.? In Wahrheit
sind Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre usw. zwar Rechtsgüter, in deren Genuß
der Mensch vom objektiven Recht geschützt wird, nicht aber Gegenstände eines
subjektiven Rechts des Menschen: ihr Schutz wird dem Menschen, um an
unfre früher gegebene Definition des subjektiven Rechtss anzuknüpfen, vom
objektiven Recht zwar „gewährt", nicht aber „gewährleistet"“.
Wohl gemerkt: ich sage nicht, daß jede persönliche Rechtsbeziehung eines Menschen, die
rechtlich nach seinem Personalstatut beurteilt wird, auf einem subjektiven Recht desselben be-
ruhe, sondern umgekehrt, daß, wenn das Personalstatut nicht anwendbar ist, auch kein sub-
jektives Personenrecht vorliege. Und auch letztere Behauptung stelle ich nur als einen Grund-
satz auf, der Ausnahmen zuläßt. Doch ist die Regel, daß wir in Deutschland das Leben,
die Gesundheit, die Freiheit, die Ehre usw. bei Ausländern ohne Rücksicht auf ihr Personal-
statut gerade ebenso — nicht stärker, aber auch nicht schwächer! — schützen wie bei Deutschen,
offensichtlich nicht bloß eine Ausnahme von einem Grundsatz, sondern selber ein Grundsatz.
II. Völlig verschieden von der Frage zu I ist die andre Frage, ob dem
Menschen zwar nicht jenes allumfassende Recht an der eignen Person, aber
doch eine Reihe engumschriebener persönlicher Einzelrechte — sog. Persön-
lichkeits= oder Individualrechte — zustehn. Diese Frage läßt sich offenbar
nicht allgemein, sondern nur für jedes dieser Einzelrechte speziell beantworten.
Ich bejahe die Frage in Ansehung des Rechts des Menschen an seinem Namen;
ich verneine sie in Ansehung des Rechts an seinem Leben, seiner Gesund-
heit, seiner Freiheit usw.
Demgemäß ist für den Schutz des Namens eines Ausländers grundsätzlich sein Per-
sonalstatut maßgebend, für den Schutz seiner Ehre nicht. Ebenso ist, wenn der Namens-
schutz durch ein neues Gesetz abgeschwächt wird, ernstlich zu prüfen, ob nicht für die bereits
vorhandenen Namensrechte die bisherigen Gesetze in Kraft verbleiben; wer würde dagegen
auch nur auf den Gedanken kommen, daß, wenn im Jahr 1950 die Regel von BG. 825
aufgehoben werden sollte, der darin enthaltene Rechtsschutz den vor 1950 geborenen Frauen
als ihr subjektives Recht belassen werden müßte?
III. Praktisch wichtig ist die Frage zu 1 und II bei der Auslegung von BGB. 823.
Siehe hierüber unten 8 163.
5. Namr. 1
-
I. 1. a) Den Familiennamen erwirbt der Mensch sofort mit seiner Ge-
burt. Und zwar erwirbt das eheliche Kind den Familiennamen des Vaters, das
1) Gierke 1 S. 703. 2) Zitelmann 1 S. 131. 3) Siehe oben § 16.
1) Opet, Arch. f. ziv. Pr. 87 S. 313; Götte, Arch. f. BR. 15 S. 320; Ramdohr bei