Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

102 Buch I. Abschnitt 3. Die Rechtsinhaber. 
Sowohl der Verzicht der Frau wie das Verbot des Mannes sind nur rechtsgültig, 
wenn sie einer zuständigen Behörde gegenüber in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden. 
Eine Frist ist für die Erklärung nicht festgesetzt. Die Erklärung ist unwiderruflich. — War 
die Frau bereits früher verheiratet, so kann sie statt ihres Mädchennamens auch den Namen 
des früheren Mannes annehmen, salls sie nicht bei der Scheidung der späteren Ehe allein für 
schuldig erklärt ist. — Zuständig zur Entgegennahme und zugleich zur öffentlichen Be- 
glaubigung der Erklärungen zu J ist in Preußen nach ähnlichen Regeln wie zu a bald der 
Standesbeamte, bald das Amtsgericht (Pr. Aues Ges. 68 § 1). 
Pe) Schließlich kann eine Nameneänderung auch durch staatliche Verfügung eintreten. 
Eine derartige Namensänderung ist öffentlichen Rechts und bleibt landesgesetzlicher Regelung 
überlassen. Zurzeit gelten gewohnheitsrechtlich folgende Sätze. I. Die Namensänderung 
kann von niemandem gefordert werden, sondern hängt vom freien Ermessen des Staats ab. 
II. Andrerseits kann sie vom Staat niemandem aufgenötigt werden; sie hängt also von der 
Zustimmung des Namensinhabers ab. III. Der Staat hat bei der Bestimmung des neuen 
Namens freie Hand und kann auch solche Namen verleihn, die bereits von andern Familien 
geführt werden, mögen auch diese Familien ausdrücklich Widerspruch erheben. 
5) Erstreckt sich die Wirkung der Namensänderung auch auf solche Abkömmlinge des 
Namensinhabers, die zur Zeit der Anderung bereits geboren sind? 
aa) Die Frage wird gesetzlich bejaht für den Fall der Legitimation (1722, 1737). 
34) Sie wird für den Fall der Adoption nur unter der Vorausseß#ung bejaht, daß die 
Abkömmlinge an dem Abschluß des Adoptionsvertrages teilgenommen haben (1762). 
77) Sie ist gesetzlich nicht entschieden für den Fall der Namensverleihung durch den 
Stiefvater und durch die Behörde. Hier ist analog der Regel zu § anzunehmen, daß die 
Abkömmlinge von der Namensänderung nur betroffen werden, wenn sie einwilligen. 
0) Die Eheschließung und Ehescheidung einer Frau hat selbstverständlich auf den Namen 
ihrer bereits gezeugten Abkömmlinge keinen Einfluß. 
7) Wird der Name eines Ehemanns geändert, so nimmt die Ehefrau an der Änderung 
teil, ohne daß ihre Zustimmung dazu nölig ist. 
2. Der Vorname wird dem Kinde nach Willkür beigelegt. Zuständig 
ist, wer die Fürsorge für die Person des Kindes hat, also Vater, Mutter oder 
(namentlich bei Findlingen) der Vormund. 
Die Namengebung ist rechtswirksam und unwiderruflich nur, wenn sie gegenüber der 
zuständigen Behörde, nämlich dem Standesamt, erklärt wird.' Sie soll binnen 2 Monaten 
nach der Geburt des Kindes erfolgen (Res. v. 6 Febr. 75 § 22). Eine nachträgliche 
Anderung ist nur durch Verfügung der Verwaltungsbehörde unter Zustimmung des 
Namensinhabers zulässig.5* — Doch sind die meisten dieser Regeln zweifelhaft. So behauptet 
z. B. Opet S. 350 und 369 F, daß jedermann befugt sei, seine Vornamen willkürlich zu 
ändern. Dem steht aber entgegen, daß alsdann die Beurkundung der Vornamen durch die 
Standesbeamten nicht bloß überflüssig, sondern schädlich wäre; denn sie muß, wenn z. B. 
zwei Brüder ihre Vornamen austauschen würden, geradezu verwirrend wirken. 
II. 1. Jedermann hat an seinem Namen ein Privatrecht, das Namens- 
recht (12). 
2. Das Recht am Namen ist ein Ausschlußrecht. Demgemäß darf der 
Namensträger nicht bloß selber seinen Namen führen und kann es sich ver- 
5) Siehe z. B. pr. V. v. 12. Juli 67; bayr. Ausf. 3; sächs. V. v. 6. Juli 99 § 1; 
württemb. AusfGes. 132; bad. V. v. 11. Nov. 99 § 3 ff. 
6) Landesrechtl. Beschränkungen sind bei Gierke § 83 erwähnt. 
7) Olshausen S. 53. Abw., wie es scheint, Gierke § 83 12. 
8) Gierke § 83 10. Preuß. Verf. d. Min. d. Innern v. 15. Aug. 98. Bayr. Ausses. 
3; württ. AussfGes. 132 usw. 
 
	        
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