102 Buch I. Abschnitt 3. Die Rechtsinhaber.
Sowohl der Verzicht der Frau wie das Verbot des Mannes sind nur rechtsgültig,
wenn sie einer zuständigen Behörde gegenüber in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden.
Eine Frist ist für die Erklärung nicht festgesetzt. Die Erklärung ist unwiderruflich. — War
die Frau bereits früher verheiratet, so kann sie statt ihres Mädchennamens auch den Namen
des früheren Mannes annehmen, salls sie nicht bei der Scheidung der späteren Ehe allein für
schuldig erklärt ist. — Zuständig zur Entgegennahme und zugleich zur öffentlichen Be-
glaubigung der Erklärungen zu J ist in Preußen nach ähnlichen Regeln wie zu a bald der
Standesbeamte, bald das Amtsgericht (Pr. Aues Ges. 68 § 1).
Pe) Schließlich kann eine Nameneänderung auch durch staatliche Verfügung eintreten.
Eine derartige Namensänderung ist öffentlichen Rechts und bleibt landesgesetzlicher Regelung
überlassen. Zurzeit gelten gewohnheitsrechtlich folgende Sätze. I. Die Namensänderung
kann von niemandem gefordert werden, sondern hängt vom freien Ermessen des Staats ab.
II. Andrerseits kann sie vom Staat niemandem aufgenötigt werden; sie hängt also von der
Zustimmung des Namensinhabers ab. III. Der Staat hat bei der Bestimmung des neuen
Namens freie Hand und kann auch solche Namen verleihn, die bereits von andern Familien
geführt werden, mögen auch diese Familien ausdrücklich Widerspruch erheben.
5) Erstreckt sich die Wirkung der Namensänderung auch auf solche Abkömmlinge des
Namensinhabers, die zur Zeit der Anderung bereits geboren sind?
aa) Die Frage wird gesetzlich bejaht für den Fall der Legitimation (1722, 1737).
34) Sie wird für den Fall der Adoption nur unter der Vorausseß#ung bejaht, daß die
Abkömmlinge an dem Abschluß des Adoptionsvertrages teilgenommen haben (1762).
77) Sie ist gesetzlich nicht entschieden für den Fall der Namensverleihung durch den
Stiefvater und durch die Behörde. Hier ist analog der Regel zu § anzunehmen, daß die
Abkömmlinge von der Namensänderung nur betroffen werden, wenn sie einwilligen.
0) Die Eheschließung und Ehescheidung einer Frau hat selbstverständlich auf den Namen
ihrer bereits gezeugten Abkömmlinge keinen Einfluß.
7) Wird der Name eines Ehemanns geändert, so nimmt die Ehefrau an der Änderung
teil, ohne daß ihre Zustimmung dazu nölig ist.
2. Der Vorname wird dem Kinde nach Willkür beigelegt. Zuständig
ist, wer die Fürsorge für die Person des Kindes hat, also Vater, Mutter oder
(namentlich bei Findlingen) der Vormund.
Die Namengebung ist rechtswirksam und unwiderruflich nur, wenn sie gegenüber der
zuständigen Behörde, nämlich dem Standesamt, erklärt wird.' Sie soll binnen 2 Monaten
nach der Geburt des Kindes erfolgen (Res. v. 6 Febr. 75 § 22). Eine nachträgliche
Anderung ist nur durch Verfügung der Verwaltungsbehörde unter Zustimmung des
Namensinhabers zulässig.5* — Doch sind die meisten dieser Regeln zweifelhaft. So behauptet
z. B. Opet S. 350 und 369 F, daß jedermann befugt sei, seine Vornamen willkürlich zu
ändern. Dem steht aber entgegen, daß alsdann die Beurkundung der Vornamen durch die
Standesbeamten nicht bloß überflüssig, sondern schädlich wäre; denn sie muß, wenn z. B.
zwei Brüder ihre Vornamen austauschen würden, geradezu verwirrend wirken.
II. 1. Jedermann hat an seinem Namen ein Privatrecht, das Namens-
recht (12).
2. Das Recht am Namen ist ein Ausschlußrecht. Demgemäß darf der
Namensträger nicht bloß selber seinen Namen führen und kann es sich ver-
5) Siehe z. B. pr. V. v. 12. Juli 67; bayr. Ausf. 3; sächs. V. v. 6. Juli 99 § 1;
württemb. AusfGes. 132; bad. V. v. 11. Nov. 99 § 3 ff.
6) Landesrechtl. Beschränkungen sind bei Gierke § 83 erwähnt.
7) Olshausen S. 53. Abw., wie es scheint, Gierke § 83 12.
8) Gierke § 83 10. Preuß. Verf. d. Min. d. Innern v. 15. Aug. 98. Bayr. Ausses.
3; württ. AussfGes. 132 usw.