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Alle in der Ausfuhr frey gegebenen oder per Centner
zu 5 kr. belegten Gegenstände, und alle Begünsti-
gungsartikel entrichten kein Weggeld?
Diese Frage fiel hinweg.
05) Will die Kammer, daß hinsichtlich des Weggel-
§s bey der Ausfuhr bestimmt werde, alle Gegenstände,
nelhte im Ausgange mit 6 kr. per Centner „oder vom
Guldemwerth bis zu 5 kr. einschlüssig, oder per Faß bis
zu 0 kr., oder per Pferdlast bis zu 12 kr. per Schäffel
unter 50 kr. (mit Ausschluß des Getreides) belegt sind,
cmrichten per Centner, Eimer, Faß und Perdlast 6z kr.
fire Gebuhr?
Diese Frage siel hinweg.
64) Will die Kammer, daß hinsichtlich des Weggeldes
bey der Ausfuhr bestimmt werde, alle Gegenstände, wel-
che per Centner mit 127 kr. bis zu 50 kr., von der Pferd
last bis 2 kr. einschlüssig, belegt sind, bezahlen per Cent-
ner oder Pferdlast 12x kr.?
Diese Frage fiel hinweg.
05) Will die Kammer, daß hinsi chtlich- des Weggel-
des bey der Ausfuhr bestimmt werde, alle im Ausgange
höher belegten Gegenstände entrichten eine fire Gebühr
ven 25 kr. per Centner oder Pferdlast?
Diese Frage siel hinweg.
60) Will die Kammer, daß hinsichtlich des Weggel-
des bey der Ausfuhr bestimmt werde, Holz entrichtet
2 kr. per Fahrzeug von jeder Stunde?
aOiese Frage fiel hinweg.
07) Will die Kammer, daß hinsichtlich des Weggel-
des bey der Ausfuhr bestimmt. werde, Holz entrichtet # kr.
per Pferdlast von jeder Stunde?
Diese Frage siel hinweg.
Verhandl. XIII. Band. 11