106 Buch 1. Abschnitt 3. Die Rechtsinhaber.
a) Eine Ehefrau hat denselben Wohnsitz wie ihr Mann und keinen
eignen selbständigen Wohnsitz daneben, selbst wenn sie tatsächlich an einem
andern Ort lebt als er. Und zwar ist sie an diesen Wohnsitz gebunden, ob
sie will oder nicht, solange die Ehe dauert, und auch ihr Mann ist nicht im
stande, ihn ihr zu erlassen. Nur in zwei Ausnahmefällen ist sie frei und
kann ihren Wohnsitz nach eignem Ermessen begründen und aufheben: erstens,
wenn der Mann wohnsitzlos ist, zweitens, wenn der Mann ins Ausland geht
und sie ihm befugtermaßen die Folge verweigert (10).
b) Ein eheliches Kind hat zunächst denselben Wohnsitz wie sein Vater
und keinen eignen selbständigen Wohnsitz daneben, selbst wenn es tatsächlich
an einem andern Ort lebt als er. Es ist aber an den väterlichen Wohnsitz
nicht so streng gebunden wie seine Mutter: nicht bloß in Ausnahmefällen, wie
die Mutter, sondern ganz allgemein ist das Kind befugt, nach Maßgabe der
Regeln zu 1, 2 à und 2d einen Wohnsitz selbständig zu begründen und auf-
zugeben. Macht es von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so behält es den
väterlichen Wohnsitz, auch wenn es volljährig geworden und sogar, wenn der
Vater bereits gestorben ist; davon daß im letzteren Fall an die Stelle des
väterlichen ohne weiteres der mütterliche Wohnsitz trete, ist keine Rede (11).
c) Ein uneheliches Kind teilt in derselben Weise, wie ein eheliches
Kind den Wohnsitz des Vaters, so seinerseits den der Mutter (11).
d) Eine Militärperson, die nicht bloß zur Erfüllung ihrer Wehr-
pflicht dient, hat ihren Wohnsitz der Regel nach am Ort der Garnison, selbst
wenn sie an einem andern Ort wohnt (9).
Beispiele. I. 1. A. führt ein liederliches unstetes Leben; 05 wohnte er in Worms,
O7 als Bordellwirt in Hamburg; das Jahr dazwischen trieb er sich wohnsitzlos in der Um-
gegend von Leipzig umher; seiner ehrsamen Frau verweigert er die Aufnahme; die Frau-
hat sich deshalb ein Geschäft in Düren eingerichtet und lebt daselbst, ohne zu wissen, wo
ihr Mann sich aufhält; 08 stirbt A. Wenn hier Frau A. nachträglich von den Schicksalen
A.# hört, erfährt sie zugleich, wo inzwischen ihr eigner Wohnsitz gewesen ist, nämlich 05 in
Worms, 06 in Düren, 07 in Hamburg, 08 wieder in Düren; daß sie nicht verpflichtet war,
dem Mann auf seinen üblen Wegen zu folgen, ändert an der Richtigkeit dieser Feststellung
nichts; denn Worms, Leipzig und Hamburg liegen nicht im „Auslande“. Insbesondre
läßt sich daran, daß sie 07 in absentia Bordellwirtin in Hamburg war, nichts ändern.1
2. Derselbe Fall; nur haben A. und Frau einen kleinen Sohn, den A. bei seiner Schwester
in Trier untergebracht hat. Hier ist der Wohnsitz des Sohnes O5 in Worms, 07 in Ham-
burg; 06 war er wie der Vater wohnsitzlos. Den Hamburger Wohnsitz behält er auch 08
bei, bis die Mutter ihn an sich nimmt oder sich mit ihrer Schwägerin in Trier über ihn
verständigt. II. Die B., die 22 Jahre alt ist, dient als Köchin in Detmold, während ihre
Eltern in Remscheid wohnen. Hier behält die B. zunächst den Wohnsitz in Remscheid, bis
sie durch besondre Handlungen zu erkennen gibt, daß sie sich von den Eltern emanzipiert.
Dasselbe ist der Fall, wenn die B. Fabrikarbeiterin, Hofdame, Ladenfräulein, Lehrerin ist;
nur ist hier eine Emanzipationsabsicht der B. leichter anzunehmen, da ihre Lebensführung
in diesen Berufen eine selbständigere ist als in der Dienstbotenstellung.: III. 1. C. wohnt
in Potsdam; seine Söhne D., E. und F. und seine Tochter G. sind 26, 24, 22 und 19 Jahre
1) RG. 59 S. 389. Abw. Dernb., BR. 1 S. 158.
2) Siehe die beiden Urteile bei Falkmann 2 S. 444.