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88.
Lautet das Gutachten des Bezirksarztes dahin, daß der Ausbruch der Pest
festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs begründet ist, so haben der Ge—
meindevorstand bezüglich der Bezirksdirektor unverzüglich die erforderlichen
Schutzmaßregeln zu treffen.
§ 9.
Der Bezirksarzt kann schon vor Einschreiten der zuständigen Verwaltungs-
behörden die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit zunächst erforder-
lichen Maßregeln anordnen, wenn ihm dies zweckdienlich erscheint. In solchen
Fällen ist zunächst den Anordnungen des Bezirksarztes Folge zu leisten. Der
Letztere hat aber von den getroffenen Maßregeln dem Bezirksdirektor sofort
Mittheilung zu machen.
8 10.
Wenn nach Ansicht des Bezirksarztes zur Feststellung der Diagnose auf
Pest eine bakteriologische Untersuchung nothwendig oder doch wünschenswerth
erscheint, so hat der Bezirksarzt die zur Untersuchung erforderlichen Stoffe dem
betreffenden Kranken oder Verstorbenen zu entnehmen, und, in sicherer Ver—
packung, dem Gemeindevorstaud zur Beförderung an das hygienische Institut zu
Jena behufs bakteriologischer Untersuchung und Auskunftsertheilung zu übergeben.
§ 11.
Mit Geldstrafe bis 150 Mark oder mit Haft wird, soweit nicht nach
den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist,
bestraft:
1. wer die ihm nach §§ 2 und 3 obliegende Anzeige unterläßt oder länger
als 12 Stunden, nachdem er von der anzuzeigenden Thatsache Kenntniß
erhalten hat, verzögert. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die
Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig
gemacht worden ist;
2. wer im Fall des §7 dem Bezirksarzt den Zutritt zu dem Kranken oder
zur Leiche oder die Vornahme der erforderlichen Untersuchungen verweigert;
3. wer den Bestimmungen im §7 Abs. 2 zuwider über die daselbst be-
zeichneten Umstände dem Bezirksarzt Auskunft verweigert oder wissentlich
unrichtige Angaben macht;