Contents: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8149 Reichs-u. Landesstaatsgewalt in der auswärt. Verwaltung. 7 
gemacht hat, so ist doch damit noch nicht jedes Vertragsrecht der 
Einzelstaaten ausgeschlossen. Allerdings kann sich kein Einzel- 
staat mit einer vom Reiche getroffenen Bestimmung in Widerspruch 
setzen, mag diese nun in einem Gesetze oder in einem Vertrage 
des Reiches enthalten sein. Das Reich regelt aber die Gegenstände 
nicht immer in erschöpfender Weise, vielfach läßt es den Einzel- 
staaten einen weiten Spielraum für den Erlaß von Ausführungs- 
bestimmungen und fast immer die Verwaltung nach Maßgabe der 
Reichsgesetze. Im ersteren Falle sind über das den Einzelstaaten 
vorbehaltene Gebiet der Rechtsnormen, in dem zweiten über die 
Verwaltung vertragsmäßige Abmachungen der Einzelstaaten trotz 
der reichsgesetzlichen Regelung möglich. Insbesondere fallen hier- 
unter die Militärkonventionen der deutschen Staaten mit Preußen 
und die Verträge über Errichtung gemeinsamer Gerichte. Daß 
diese Verträge nicht mit außerdeutschen Staaten geschlossen werden 
konnten, ergibt sich aus der Natur der betreffenden Gegenstände, 
da Deutschland auf den Gebieten des Kriegswesens und der Recht- 
sprechung eine einheitliche Organisation besitzt, welche nicht durch 
die Verbindung mit außerdeutschen Staaten durchbrochen werden 
darf. Wenn es sich um andere Gegenstände handelte, würde aber 
auch Verträgen deutscher Staaten über die Ausübung der Ver- 
waltung nach Maßgabe der Reichsgesetze nichts im Wege stehen. 
So ist z. B. ein Vertrag eines deutschen mit einem nichtdeutschen 
Staate über die Gewährung der Rechtshilfe und die Auslieferung 
von Verbrechern sehr wohl möglich. Aber auch hier muß jeder 
Vertrag eines deutschen Einzelstaates, den er nach seinem Eintritte 
in den Bundesstaat abschließt, verstanden werden mit der still- 
schweigenden auflösenden Bedingung, daß nicht etwa das Reich 
von seiner Zuständigkeit in einer Weise Gebrauch macht, welche 
Bestimmungen der Einzelstaaten, wie sie in den Verträgen ent- 
halten sind, verbietet. 
Endlich auf dem nicht der Reichszuständigkeit überwiesenen 
Gebiete erscheint die Vertragsfreiheit der Einzelstaaten so unbe- 
hindert wie vor der Begründung des Reiches, da die Einzelstaaten 
sich hier die volle Freiheit des Handelus bewahrt haben. Gleich- 
wohl macht sich eine ähnliche Beschränkung der Einzelstaaten 
geltend wie innerhalb der Reichszuständigkeit. Wenn die Einzel- 
staaten sich auch einer vollen Unabhängigkeit auf diesem Gebiete
	        
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