112 Buch I. Abschnitt 3. Die Rechtsinhaber.
beurteilt usw.338 — Im Lauf der Neuzeit ist die Rechtsstellung der Juden
allmählich verbessert. Namentlich das französische Recht und sodann das
preußische Judenedikt von 1812 brach mit der Vorstellung, daß die im Inlande
aufgenommenen Juden Ausländer seien. Völlige Gleichstellung mit den Christen
erhielten die Juden durch das Bundesges. v. 3. Juli 1869. Doch ist die Ehe
zwischen Christen und Juden erst seit Einführung der Zivilehe, 1875, allgemein
zugelassen.
III. 1. Das bisherige Recht hatte die Namensführung zum Teil
anders geregelt als das bürgerliche Gesetzbuch; so behielt z. B. in Sachsen die
geschiedene Ehefrau ausnahmslos den Namen ihres bisherigen Ehemanns.?
2. Ob jede Privatperson an ihrem Namen ein durch Klage verfolgbares
Ausschlußrecht habe, war im bisherigen Recht bestritten. Doch neigte Theorie
und Praxis in neuerer Zeit zur Bejahung der Frage.“40
Zusatz zu Abschnitt 3.
I. Kollisionsnormen.
1. Ist jemand zu der Zeit, als er in Verschollenheit geriet, deutscher Staatsangehöriger
gewesen, so wird er im allgemeinen nach deutschem Verschollenheitsrecht beurteilt, mag er
auch zuletzt im Auslande gewohnt haben (E. 9 1); nur für seine nach ausländischem Recht
zu beurteilenden Rechtsverhälinisse und für sein im Auslande befindliches Vermögen ist
ausländisches Verschollenheitsrecht anzuwenden (s EG. 9 II);1 für letztere Rechtsverhältnisse
ist also eine deutsche Todeserklärung nicht wirksam, vielmehr eine besondre ausländische
Todeserklärung nötig. Für Ausländer gelten die entsprechenden Regeln in umgekehrter
Richtung: sie unterliegen im allgemeinen dem Verschollenheiterecht ihres Heimatsstaats (s.
EG. 9 I);2 nur mit Bezug auf Rechteverhältnisse, die nach inländischem Recht zu be-
urteilen sind, und auf ihr inländisches Vermögen sollen auch für sie die deutschen Ver-
schollenheitsregeln anwendbar sein; mit Beschränkung auf diese inländischen Rechtsverhältnisse
kann also durch ein deutsches Gericht auch eine Todeserklärung gegen Ausländer ausgesprochen
werden (E. 9 II).
2. Eine Entmündigung ist gegen deutsche Staatsangehörige immer statthaft, mögen
sie auch im Auslande wohnen; doch werden wir auch eine Emmündigung Deutscher, die im
Auslande erfolgt ist, anerkennen, wenn sie dort ihren Wohnsitz oder, wohnsitzlos, ihren
Ausenthalt haben (s. EG. 8).3 Gegen Ausländer ist eine Entmündigung bei uns nur statt-
haft, wenn sie im Inlande wohnen oder, wohnsitzlos, hier ihren Aufenthalt haben (EG. 8).
3. Der Erwerb des Namensrechts wird durch die Gesetze des Staats bestimmt, dem
der Namensträger angehört. Dagegen richtet sich der Inhalt des Namensrechts nach den
Gesetzen des Orts, wo das Recht geltend gemacht wird, d. h. des Orts, wo die angeb-
liche Verletzung des Namensrechts begangen ist. — Beispiel: ein in Deutschland geschiedener
Engländer verbietet seiner aus Paris stammenden, aber jetzt in Deutschland wohnhaften
Frau, sich bei ihrem gelegentlichen Aufenthalt in Paris seines Familiennamens zu bedienen;
ob die Frau diesen Namen materiell zu führen besugt ist, muß nach englischem, ob, wenn
die Frage zu verneinen ist, der Mann ihr privatrechtlich die Führung des Namens verbieten
kann, muß nach französischem Recht beurteilt werden.
4. Das deutsche Wohnsitzrecht gilt nur für Deutsche. Für Ausländer gilt ihr Heimatsrecht.“
38) Stobbe 1 § 46. 39) Sächs. bürgerl. G. 1748. 40) Gierke § 83 17.
1) Wagner zu EG. 9; Planck zu EG. 9. Abw. Zitelmann 2 S. 109; Niemeyer,
internat. Privatr. S. 120.
2) Zitelmann 2 S. 109.
3) Folgt analog aus EG. 8; abw. Zitelmann 2 S. 103. Siehe oben § 13 14 .
4) Vgl. aber Zitelmann 2 S. 61, 56.