Kollisionsnormen u. Übergangsvorschriften zum Personenrecht. 113
II. übergangsvorschriften.
1. Eine Todeserklärung soll nach bisherigem Recht beurteilt werden, wenn das auf die
Todeserklärung abzielende Verfahren schon vor 1900 anhängig gewesen ist (EG. 161 1);
nur gewisse familienrechtliche Wirkungen der Todeserklärung folgen seit 1900 dem neuen
Recht (EG. 158 flg.). Dagegen ist, wenn das Verfahren erst seit 1900 anhängig wurde, in
jeder Beziehung neues Recht anzuwenden, auch wenn die Todeserklärungsfrist zum Teil in
die Zeit vor 1900 fällt (s. EG. 161); doch darf als Todestag kein Tag festgesetzt werden,
der vor den 1. Januar 00 fällt, falls die Festsetzung mit einer nach früherm Recht be-
gründeten Lebens= oder Todesvermutung in Widerspruch geraten würde.
2. Ob eine vor 1900 ausgesprochene Entmündigung zu Recht erfolgt ist, bestimmt sich
nach älterem, die Wirkung dieser Entmündigung bestimmt sich dagegen von 1900 ab nach
neuem Recht (EG. 155, 156).
3. Ob jemand vor 1900 ein Recht auf einen bestimmten Namen erworben hat, be-
stimmt sich mit Wirkung auch für die Zeit nach 1900 nach altem Recht. Dagegen folgt der
Inhalt des vor 1900 erworbenen Namensrechts seit 1900 dem neuen Recht (s. E. 181).
4. Der Wohnsitz bestimmt sich seit 1900 nach neuem Recht.
5) Abw. einerseits Planck Anm. 2 zu E. 158, andrerseits Affolter S. 216.
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. I. 8