Vierter Abschnitt.
Die Rechtsgegenstände.
I. Allgemeines.
8 40.
I. Gegenstand eines subjektiven Rechts ist das Gut, das der Berechtigte
vermöge des Rechts unmittelbar beherrscht.
II. Als Gegenstände von Rechten kommen vor:
1. Personen,
2. Sachen,
3. Rechte und sonstige unkörperliche Güter.
Beispiele. I. Gegenstand des elternlichen Rechts eines Vaters ist (neben anderm) die
Person seines Kindes. II. Gegenstand des Eigentums an einem Landgut ist das Gut.
III. 1. Gegenstand des Nießbrauchs an einem Forderungsrecht ist das Forderungsrecht.
2. Gegenstand eines Patentrechts ist die patentierte Erfindung. IV. 1. Gegenstand des Erb-
rechts ist der ganze Nachlaß des Erblassers bestehend aus Sachen und unkörperlichen Gütern,
z. B. Forderungen. 2. Gegenstand der Hypothek an einem Hause ist das Haus und dessen
zum Teil gleichfalls aus unkörperlichen Gütern, z. B. Forderungsrechten, bestehendes Pfand-
zubehör.
III. Allgemeine Regeln gibt es nur für gewisse Arten und für gewisse
Beziehungen der Rechtsgegenstände, nämlich für die Sachen, für die Erträge,
Früchte, Nutzungen und Lasten der Rechtsgegenstände, für die sog. mündel-
sichern Anlagen. Deshalb wird im folgenden auch nur von ihnen die
Rede sein.
II. Sachen.
1. Jache, Sachbestandteil, Lachinbegriff.!
8 41.
I. Sachen sind alle Gegenstände, die Körper haben (90), ausgenommen
der Leib des Menschen. Den Gegensatz zu ihnen bilden einerseits die Personen,
andrerseits die unkörperlichen Güter.
1) Bekker, über die natürl. Beschaffenheit der Objekte unfrer dingl. Rechte (Sitzungs-
berichte der Berl. Akad. d. Wissensch. 98 Nr. 43); Weil, Begriff und Bedeutung d. Neben-
sachen u. Zutaten (07).
2) Gareis, Recht am menschl. Körper (00). Das Gesetz schweigt.