116 Buch J. Abschnitt 4. Die Rechtsgegenstände.
2. Arten der Sachen.
a) Grundstücke, Grundstücksbestandteile, Fahrnissachen.
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I. 1. Alle Sachen sind entweder Grundstücke oder Grundstücksbestandteile
oder Fahrnissachen.
a) Grundstücke (Liegenschaften, unbewegliche Sachen, Immobilien) sind
die Teile, in die man die Erdoberfläche samt dem Erdinnern darunter und
dem Luftraum darüber für die Zwecke des Privatrechts zerlegt hat. Unter
ihnen sind gesetzlich besonders ausgezeichnet die landwirtschaftlichen
Grundstücke und unter diesen wieder die Landgüterz; jene sind Grundstücke,
die überwiegend zu landwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden, sie mögen
auf dem Lande oder in der Stadt belegen sein; diese sind landwirtschaftliche
Grundstücke, die nach ihrer Einrichtung bestimmt sind, daß ihr Besitzer auf
ihnen wohnt und seinen Lebensunterhalt hauptsächlich aus ihnen gewinnt.
Landwirtschaftliche Zwecke sind erstlich der Pflanzenbau, zweitens die Verwertung selbst-
gebauter Pflanzen durch Viehzucht, Brennerei u. dgl., vorausgesetzt, daß das eine wie das
andre in Gewinnabsicht geschieht.: Eine Ausnahme gilt für die Forstwirtschaft: sie bildet
einen eignen von der Landwirtschaft verschiedenen Wirtschaftszweig (s. 196 Nr. 2); dem-
gemäß ist ein Forst sowenig als landwirtschaftliches Grundstück anzusehn wie ein Bergwerk,
ein Fabrikgrundstück oder ein Ziergarten. Dagegen gilt als landwirtschaftlich der Bau von
Obstbäumen, der Weinbau und, soweit sie sich überwiegend mit selbstgezogenen Pflanzen ab-
gibt, wohl auch die Handelsgärtnerei.
Zu den Landgütern zählen namentlich die sogenannten Ritter= und Bauerngütern, nicht
aber z. B. die Acker und Wiesen der ländlichen Tagelöhner, die diesen lediglich einen Zu-
schuß zu ihrem sonstigen Verdienst geben sollen. Ob der Besitzer eines Landguts tatsächlich
auf ihm wohnt und ob er den größten Teil seines Lebensunterhalts tatsächlich aus ihm
gewinnt, ist gleichgültig; es genügt, wenn das Gut dazu „bestimmt“ ist, daß er auf ihm
wohnt und von ihm lebt.
Über Komplexe, die aus einer Mehrheit von Grundstücken bestehn, s. unten zu IV.;
b) Grundstücksbestandteile sind gewisse Sachen, die mit einem
Grundstück in körperlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehn.
a) Grundstücksbestandteil ist erstens der innerhalb der Grundstücksgrenzen
liegende gewachsene Erdboden.? Doch gibt es eine nicht unwichtige Ausnahme:
nicht zu den Grundstücksbestandteilen zählen alle Teile des Erdbodens, die
nach Landesrecht für bergbaufrei oder für regal erklärt sind (Salz, Stein= und
Braunkohle, Eisenerze usw.).4
6) Grundstücksbestandteile sind zweitens alle Gegenstände, die mit dem
Erdboden zu c fest verbunden sind, insbesondre Samen, der in den Boden
gesät, Pflanzen, die in ihn gepflanzt, Baulichkeiten, die in ihm fundamentiert
1) Tobias, Arch. f. ziv. Pr. 94 S. 371; Oberwinter, Jahrb. f. Dogm. 51 S. 253.
2) Das Gesetz schweigt. 3) Bei Anmerkung 25.
4) Stobbe-Lehmann 2 § 125 1é.