Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

116 Buch J. Abschnitt 4. Die Rechtsgegenstände. 
2. Arten der Sachen. 
a) Grundstücke, Grundstücksbestandteile, Fahrnissachen. 
8 42. 
I. 1. Alle Sachen sind entweder Grundstücke oder Grundstücksbestandteile 
oder Fahrnissachen. 
a) Grundstücke (Liegenschaften, unbewegliche Sachen, Immobilien) sind 
die Teile, in die man die Erdoberfläche samt dem Erdinnern darunter und 
dem Luftraum darüber für die Zwecke des Privatrechts zerlegt hat. Unter 
ihnen sind gesetzlich besonders ausgezeichnet die landwirtschaftlichen 
Grundstücke und unter diesen wieder die Landgüterz; jene sind Grundstücke, 
die überwiegend zu landwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden, sie mögen 
auf dem Lande oder in der Stadt belegen sein; diese sind landwirtschaftliche 
Grundstücke, die nach ihrer Einrichtung bestimmt sind, daß ihr Besitzer auf 
ihnen wohnt und seinen Lebensunterhalt hauptsächlich aus ihnen gewinnt. 
Landwirtschaftliche Zwecke sind erstlich der Pflanzenbau, zweitens die Verwertung selbst- 
gebauter Pflanzen durch Viehzucht, Brennerei u. dgl., vorausgesetzt, daß das eine wie das 
andre in Gewinnabsicht geschieht.: Eine Ausnahme gilt für die Forstwirtschaft: sie bildet 
einen eignen von der Landwirtschaft verschiedenen Wirtschaftszweig (s. 196 Nr. 2); dem- 
gemäß ist ein Forst sowenig als landwirtschaftliches Grundstück anzusehn wie ein Bergwerk, 
ein Fabrikgrundstück oder ein Ziergarten. Dagegen gilt als landwirtschaftlich der Bau von 
Obstbäumen, der Weinbau und, soweit sie sich überwiegend mit selbstgezogenen Pflanzen ab- 
gibt, wohl auch die Handelsgärtnerei. 
Zu den Landgütern zählen namentlich die sogenannten Ritter= und Bauerngütern, nicht 
aber z. B. die Acker und Wiesen der ländlichen Tagelöhner, die diesen lediglich einen Zu- 
schuß zu ihrem sonstigen Verdienst geben sollen. Ob der Besitzer eines Landguts tatsächlich 
auf ihm wohnt und ob er den größten Teil seines Lebensunterhalts tatsächlich aus ihm 
gewinnt, ist gleichgültig; es genügt, wenn das Gut dazu „bestimmt“ ist, daß er auf ihm 
wohnt und von ihm lebt. 
Über Komplexe, die aus einer Mehrheit von Grundstücken bestehn, s. unten zu IV.; 
b) Grundstücksbestandteile sind gewisse Sachen, die mit einem 
Grundstück in körperlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehn. 
a) Grundstücksbestandteil ist erstens der innerhalb der Grundstücksgrenzen 
liegende gewachsene Erdboden.? Doch gibt es eine nicht unwichtige Ausnahme: 
nicht zu den Grundstücksbestandteilen zählen alle Teile des Erdbodens, die 
nach Landesrecht für bergbaufrei oder für regal erklärt sind (Salz, Stein= und 
Braunkohle, Eisenerze usw.).4 
6) Grundstücksbestandteile sind zweitens alle Gegenstände, die mit dem 
Erdboden zu c fest verbunden sind, insbesondre Samen, der in den Boden 
gesät, Pflanzen, die in ihn gepflanzt, Baulichkeiten, die in ihm fundamentiert 
1) Tobias, Arch. f. ziv. Pr. 94 S. 371; Oberwinter, Jahrb. f. Dogm. 51 S. 253. 
2) Das Gesetz schweigt. 3) Bei Anmerkung 25. 
4) Stobbe-Lehmann 2 § 125 1é.
	        
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