118 Buch J. Abschnitt 4. Die Rechtsgegenstände.
0) Grundstücksbestandteil ist viertens jedes Recht, das mit dem Eigentum
am Grundstück verbunden ist (96).
Beispiele. I. Jemand entdeckt bei einer Ausschachtung, die er auf seinem Grundstück
vornimmt, ein Kieslager, eine Ader Kupfererz, Reste römischen Mauerwerks und römisches
Silbergerät, das anscheinend im 5. Ihd. dort vergraben ist. Hier sind das Kieslager (oben
a zu Anfang) und das Mauerwerk (oben § zu Anfang) Grundstücksbestandteil; dagegen ist
das Kupsererz und das Silbergerät nicht Grundstücksbestandteil, jenes nicht, weil es berg-
baufrei (oben c# am Ende), dieses nicht, weil es nur zu einem vorübergehenden, später frei-
lich durch anderthalb Jahrtausend tatsächlich verfehlten Zweck mit dem Erdboden verbunden
worden ist (oben Gaa). II. 1. Wenn jemand im Garten ein Rosenbeet anlegt, ist zu unter-
scheiden, ob der Garten ihm gehört oder ob er ihn nur gemietet hat: im erstern Fall werden
die Rosen der Regel nach Grundstücksbestandteil loben : zu Anfang), im zweiten Fall werden
sie es der Regel nach nicht (oben Haa). Denn der Eigentümer pflegt Rosen für immer, ein
bloßer Mieter pflegt sie nur für die Zeit seines Mietkontrakts, also nur zu einem vorüber-
gehenden Zweck, in den Garten zu pflanzen. 2. Wenn jemand dagegen Grassamen aussät
oder Palmen „ins Freie“ pflanzt, macht es keinen Unterschied, ob er Eigentümer oder bloßer
Mieter ist; vielmehr wird der Grassamen in jedem Fall Grundstücksbestandteil, die Palmen
werden es nic. Denn auch ein Mieter sät Grassamen für immer, und auch ein Eigentümer
pflanzt Palmen nur vorübergehend, nämlich nur während des Sommers, ins Freie.
III. Durch das dem A. gehörige Grundstück X ist ein gemauerter Kanal gelegt, um die
Abwässer des anstoßenden dem B. gehörigen Grundstücks y in den nächsten Fluß abzuführen:
und zwar ist der Kanal so dauerhaft gebaut, daß er sicher nicht bloß einem vorübergehenden
Zweck dient. 1. Hier ist der Kanal ein Bestandteil von X, wenn A. ihn angelegt hat (oben
& zu Anfang). 2. a) Dasselbe ist der Fall, wenn der Kanal auf Grund einer von A. er-
teilten, aber im Grundbuch nicht cingetragenen Ermächtigung von B. angelegt ist. Denn
eine derartige Ermächtigung gibt dem V. nach dem Sprachgebrauch des BG. kein Recht
„an“ X. H5) Anders dagegen, wenn A. die dem B. erteilte Ermächtigung im Grundbuch
als „persönliche Dienstbarkeit“ (1090) hat eintragen lassen. Denn alsdann hat B. ein be-
schränktes Recht „an“ X erworben, und kraft dieses Rechts hat er den Kanal angelegt. Der
Kanal ist also Bestandteil nicht von X, sondern von B.s Dienstbarkeit (oben 3 89) und so-
mit — unkörperlich! IV. 1. Bei einem Neubau werden Tapeten erst durch Ankleben an
die Wände, Ofen 10 erst durch Befestigung im Fußboden oder durch Verbindung des Ofen-
rohrs mit dem Schornstein, drehbare Fensterläden erst durch Einhängen in die Haspen 11
„eingefügt“; vorher sind sie also unter keinen Umständen Gebäudebestandteil..? Ein bloßes
Hineinstellen in ein Zimmer, ein bloßes Aufsetzen auf die Mauern oder das Dach des Ge-
bäudes, ohne daß dabei eine Fuge, ein Nagel, ein Bindemittel verwendet wird, genügt zur
Einfügung nicht.13 2. a) Die Haustür und ihr Schloß, die Treppe, die Wandschränke dienen
immer zur „Herstellung des Gebäudes“, welcher Art dieses auch sei. b) Die an den Häusern
befestigten Briefkasten der Reichspost dienen niemals zur Herstellung des Gebäudes, welcher
Art dieses auch sei. c) Gaskronleuchter, die an der Decke festgeschraubt sind, dienen zur
Herstellung des Gebäudes, wenn dieses ein Gasthaus, sie dienen nicht dazu, wenn dieses ein
gewöhnliches Wohnhaus ist. 11 d) Ein eiserner Herd, der in eine Villa „eingefügt“ ist, dient
gemäß der Ortssitte zur Herstellung des Gebäudes, wenn die Villa am Wannsee, es dient
nicht dazu, wenn die Villa am Titisee liegt. 3. Der Baumeister hat bei einem Neubau die
Fenster zunächst nur provisorisch billig verglast: die kostbaren Spiegelscheiben, die die end-
gültige Fensterverglasung bilden sollen, lagern sicher verpackt im Keller und sollen erst ein-
gesetzt werden, wenn alle andre Arbeit fertig ist. Hier sind keine der beiden Scheibenarten
Grundstücksbestandteil geworden, die billigen nicht, weil sie nur vorübergehend, die teuren
nicht, weil sie überhaupt nicht eingefügt sind.
10) Siehe Tobias, Arch. f. z. Pr. 94 S. 394 31.
11) RG. 60 S. 122. 12) Siehe RG. 62 S. 251.
13) RG. 56 S. 290. Abw. ebenda 62 S. 251.
14) Siehe RG. 58 S. 338.