§ 42. Sacheinheit. Unwesentliche u. wesentliche Sachbestandteile. 121
b) Ob und inwieweit diese Regel eine Ausnahme erleidet, wird erst später
zu zeigen sein. 51
III. 1. Unter den Bestandteilen einer Sacheinheit werden zwei Gruppen
unterschieden, die unwesentlichen und die wesentlichen.
a) Bezüglich dieser Unterscheidung gilt zunächst folgende Regel, die ihrem
Wortlaut nach gleichmäßig für Grundstücke wie für Fahrnissachen aufgestellt
ist: unwesentlich ist jeder Bestandteil einer Sache, der sich von ihr trennen läßt,
ohne daß er selber oder der Überrest der Sache dadurch zerstört oder in seinem
Wesen verändert wird; wesentlich ist jeder andre Bestandteil (93).
b) Diese Unterscheidung wird aber in Ansehung der Grundstücksbestand-
teile wie folgt modifiziert: alle Gegenstände, die mit dem Erdboden eines
Grundstücks fest verbunden oder in ein auf dem Grundstück errichtetes Gebäude
zu dessen Herstellung eingefügt sind, sind, wenn sie überhaupt zu den Bestand-
teilen des Grundstücks gehören, wesentliche Bestandteile (94). Daß sie sich
von dem Grundstück trennen lassen, ohne daß sie selber oder die übrigbleibenden
Teile zerstört oder in ihrem Wesen verändert werden, macht also — in schroffem
Gegensatz zu der Regel zu a — nicht das mindeste aus.
c) Demgemäß gibt es bei Grundstücken überhaupt nur zwei Arten von
unwesentlichen Bestandteilen.
a) Die eine Art bilden die Teilgrundstücke. Man erhält sie dadurch,
daß man in Gedanken die Erdoberfläche des Grundstücks in beliebige Teile
zerlegt und jeder Teiloberfläche den Luftraum darüber und das Erdinnere dar-
unter sowie alle mit diesem Stück Erdboden verbundenen sonstigen Grundstücks-
bestandteile zurechnet.
§) Die zweite Art bilden die mit dem Eigentum am Grundstück ver-
bundenen Rechte.
Beispiele. I. 1. Ein Barren Gold hat nur unwesentliche Bestandteile. 2. Ein Zwanzig-
markstück hat nur wesentliche Bestandteile. 3. Ein Liter Wein hat sowohl unwesentliche
wie wesentliche Bestandteile: unwesentlich ist jeder einzelne Tropfen Wein; wesentlich sind
die in jedem Tropfen enthaltenen 12 % Alkohol. 4. a) Unwesentliche Bestandteile einer
neuen Nähmaschine sind die Räder, die Schiffchen usw.; denn wenn man sie ablöst, wird
nur die Maschine als Ganzes zerstört, worauf es nach dem Gesetz nicht ankommt,
während die einzelnen Maschinenteile im wesentlichen das bleiben, was sie vorher waren.
b) Wesentliche Bestandteile sind die nämlichen Gegenstände, falls die Maschine bereits in
Gebrauch gewesen ist; denn wenn man sie ablöst, werden sie anderweit kaum mehr gebraucht
werden können; sie haben also eine Anderung ihres Wesens erlitten. 5. Wesentlicher
Bestandteil eines Apfelbaums sind die Apsel; denn wurden sie einmal abgeschnitten, so
können sie nie wieder werden, was sie vorher waren. II. 1. Bei einem Grundstück, das ein
Haus trägt und im übrigen als Garten eingerichtet ist, ist sowohl das Oaus wic der Garten
unwesentlicher Bestandteil; nur muß man unter dem „Hause“ nicht bloß das Gebäude selbst
von den Fundamenten bis zum Dach verstehn, sondern muß ihm auch den Erdboden
darunter und den Luftraum darüber zurechnen. 2. Wesentlicher Bestandteil des Grundstücks
ist dagegen jeder Mauerstein, jedes Fenster, jeder Dachziegel im Hause und ingleichen jede
21) Siehe unten zu III, 2. 22) Sohm S. 19.
23) Ortmann im „Recht“ 10 S. 1120.