Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 42. Sachinbegriff. § 43. Zubehör. 125 
3. Nach Sohm gibt es bei Fahrnissachen nur wesentliche Bestandteile.?8 
4. Nach der herrschenden Meinung gibt es dingliche Rechte an einem Sachinbegriff 
nicht.? Was wir etwa das Eigentum an einer Bibliothek nennen, sei lediglich Eigentum 
an den einzelnen Bibliotheksbüchern. 
b) Hauptsache und Zubehör. 
8 43. 
I. Zwei Sachen stehn zueinander im Verhältnis von Hauptsache und 
Zubehör (Pertinenz), wenn die Zubehörsache, ohne Bestandteil der Haupt- 
sache zu sein, ihrer Art nach dazu bestimmt ist, dem wirtschaftlichen Zweck der 
Hauptsache zu dienen und wenn sie in einer dieser Bestimmung entsprechenden 
räumlichen Beziehung zu der Hauptsache steht (97). 
1. Die Zubehörsache darf nicht Bestandteil der Hauptsache sein, sondern 
ist entweder eine Sacheinheit oder ein Sachinbegriff. 
2. Die Zubehörsache ist eine Fahrnissache. Grundstücke können also 
wohl Zubehör haben, aber nicht Zubehör sein. 
3. Die Zubehörsache muß ihrer Art nach dazu bestimmt sein, dem wirt- 
schaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen. 
a) Ob eine Sache dazu bestimmt ist, dem wirtschaftlichen Zweck einer 
andern Sache zu dienen, hängt im allgemeinen von den freien Anschauungen 
des Verkehrs ab. Und zwar ist die Frage zu bejahen, wenn nach eben diesen 
Anschauungen anzunehmen ist, daß das angebliche Zubehörstück, nachdem es 
einmal zu der angeblichen Hauptsache gekommen ist, dauernd zu ihr gehören 
und demgemäß — in Ermanglung einer entgegenstehenden Vereinbarung — 
auch bei einer Veräußerung oder Vermietung der angeblichen Hauptsache bei 
ihr verbleiben soll. 
b) Eine Sonderbestimmung gilt für Landgüter (98 Nr. 2). Hier wird 
die Frage, ob eine Sache dazu bestimmt ist, dem wirtschaftlichen Zweck des 
Guts zu dienen, gesetzlich bejaht in Ansehung der folgenden Sachen: 
erstens: des für die Wirtschaft bestimmten Geräts und Viehs, 
zweitens: der landwirtschaftlichen Erzeugnisse des Guts, soweit sie 
zur Fortsetzung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu 
der ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, 
drittens: des vorhandenen auf dem Gut gewonnenen Düngers. 
Doch soll eine Ausnahme gelten, wenn die Verkehrssitte einer dieser Sachen die 
Zubehöreigenschaft abspricht (97 Ib), d. h. wenn nach den Anschauungen des 
Verkehrss anzunehmen ist, daß eine dieser Sachen nicht zu dem Landgut ge- 
hören und demnach — in Ermanglung einer entgegenstehenden Vereinbarung — 
28) Gegenstand S. 19. 29) Crome 1 § 58°. Wie wir Gierke 2 S 33. 
1) Das Gesetz schweigt. 2) Siehe die ähnliche Formel oben S. 117 
3) Schloßmann, Jahrb. f. Dogm. 41 S. 289.
	        
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