§ 43. Zubehör. 127
auf einem Landgut bestimmtes Gerät ist, die negative Feststellung, daß die Verkehrsan-
schauung ihrer Zuteilung zum Zubehör nicht entgegensteht loben zu 3b); für die letztere
müßte dagegen, da sie weder zu einem Landgut noch zu einem „pfür einen gewerblichen
Betrieb dauernd eingerichteten Gebäude“ (oben zu 3c) gehört, nachgewiesen werden, daß ihre
Zuteilung zum Zubehör von der Verkehrsanschauung positiv gebilligt wird (oben Za).
2. C. hält auf seinem Landgut allerlei Tiere. a) Hier sind grundsätzlich alle Tiere, die
allein oder doch überwiegend der Wirtschaft wegen gehalten werden, z. B. als Zugtiere, zur
Beschaffung von Dünger, zur Verwertung des Grünfutters und der Wirtschaftsabfälle, Zu-
behör des Guts (Ackerpferde, Rindvieh, Hämmel, Schweine, Hühner, Hofhunde usw.).
b) Umgekehrt sind Tiere, die gar nicht oder nur gelegentlich in der Wirtschaft verwendet
werden, grundsätzlich Nichtzubehör (Renn= und Kutschpferde, Jagdhunde usw.). c) Doch
gibt es zu a (und auch zu b?) Ausnahmen. So ist ein teures Reitpferd, das C. auf dem
Gut hält, nicht Zubehör des Guts, auch wenn C. es ausschließlich zu Ritten in der Wirt-
schaft benutzt; denn die Verkehrsanschauung widerspricht der Zuteilung eines solchen Pferdes
zum Gutszubehör, von der Erwägung ausgehend, daß seine Verwendung in der Wirtschaft
gar zu sehr von den individuellen Liebhabereien und obendrein von der Statur des jeweiligen
Gutsbesitzers abhängig ist. 3. a) In einem von dem Eigentümer dauernd als Warenhaus
eingerichteten Gebäude gilt das von dem Eigentümer für den Gewerbebetrieb angeschaffte
und in das Gebäude eingebrachte „Gerät“, soweit es nicht geradezu Gebäudebestandteil ge-
worden ist, als Zubehör des Gebäudes, also namentlich Ladentische, frei bewegliche Lampen,
Geschäftswagen u. dgl. loben Zc). b) Ob noch andre Sachen als das „Gerät“, also z. B. die
Warenvorräte und die zum Ziehen der Geschäftswagen verwendeten Pferde, Zubehör des Ge
bäudes sind, hängt von der Verkehrsanschauung ab (3a). Die Frage ist wohl bezüglich der
Warenvorräte zu verneinen, bezüglich der Pferde zu bejahen.5d 4. Ob der Sattel Zubehör
des Reitpferdes, der Schlüssel Zubehör des Schranks ist, hängt gleichfalls allein von der Ver-
kehrsanschauung ab (Za). Die Frage ist bezüglich des Sattels zu verneinen, bezüglich des
Schlüssels zu bejahen. IV. 1. Ein Gastwirt schafft im Winter für die kommende Sommer-
saison neue Betten an und bringt einen Teil im Gasthause, einen andern, weil zahlreiche
Gastzimmer neu tapeziert werden, aus Raummangel in einem lcerstehenden Nachbargebäude
unter. Hier werden nur die erstern Betten Zubehör des Gasthauses, die andern nicht.
2. Derselbe Gastwirt hat aus den neu zu tapezierenden Zimmern alle Möbel entfernt und
sie in das ebenerwähnte Nebengebäude bringen lassen. Hier behalten die Möbel trotz
ihrer Entfernung aus dem Gasthause die Zubehöreigenschaft. V. 1. D. hat dem E. ein
Fahrrad gestohlen und eine neue Laterne dafür angeschafft. Hier ist die Laterne Zubehör
des Fahrrades geworden, obschon die Laterne dem D., das Nad dem C. gehört. 2. D. hat
sich von E. ein Fahrrad geliehn und eine neue Laterne dafür angeschafft. Hier ist die
Laterne nicht Zubehör des Fahrrades geworden; denn D. hat die Laterne mit dem Rade
offenbar nicht in „dauernde“ räumliche Beziehung setzen wollen.
II. Daß eine Sache zum Zubehör einer andern Sache erklärt wird, be-
deutet rechtlich, daß sie grundsätzlich ebenso behandelt werden soll, wie wenn
sie unwesentlicher Bestandteil der letztern Sache wäre. Es ist also einerseits
die Regel, daß das Zubehör ohne weiteres das rechtliche Schicksal der Haupt-
sache teilt; andrerseits ist es aber ebensogut möglich, daß aus besondern
Gründen, namentlich auf Grund einer Vereinbarung der Parteien, das Zu-
behör auch sein eignes rechtliches Schicksal, unabhängig von dem der Haupt-
sache, hat: vor allem kann es aus besondern Gründen Gegenstand eigner
dinglicher Rechte sein.
Beispiele. I. 1. Auf dem Gut A.s werden unter anderm Kartoffeln und Winterroggen,
nicht aber auch Sommerroggen gebaut; das ganze Roggenstroh wird in der Wirtschaft ver-
5) Siehe RG. 47 S. 262; 66 S. 358.