Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 44. Vertretbare, marktgängige, verbrauchbare, teilbare Sachen. 129 
1905 er Schloß Vollradser. 2. Man bestimmt Pferde beim Ankauf gewöhnlich individuell, 
z. B. den Hengst Wittekind aus dem Frommschen Stall in Höxter; man kann sie aber auch 
nach Belieben nur nach Art und Menge bezeichnen, z. B. 12 holsteinsche siebenjährige 
gesunde Ackerpferde. 
2. Vertretbare Sachen sind u. a. durch die Regel ausgezeichnet, daß sie, 
wenn sie von einem Gesellschafter in die Gesellschaft eingebracht werden, im 
Zweifel nicht bloß von der Gesellschaft benutzt werden dürfen, sondern voll- 
ständig in das Eigentum der Gesellschaft übergehn (706 II). 
II. 1. Marktgängig heißen vertretbare Sachen, wenn Sachen ihrer 
Gattung so häufig umgesetzt werden, daß sich für sie an einem bestimmten 
Ort und zu einer bestimmten Zeit ein herrschender Preis ausbildet, d. h. daß 
die Vereinbarung eines höheren oder niedrigeren Preises für diese Sachen 
entweder gar nicht vorkommt oder doch wenigstens neben den Abschlüssen zum 
herrschenden Preise kaum bemerkt wird. Ein solcher herrschender Preis heißt 
Markt= oder Börsenpreis; jeden andern Preis nennt man Gelegen- 
heitspreis. Gleichgültig ist, ob der Umsatz der marktgängigen Sachen 
wirklich auf Märkten oder ob er anderswo, insbesondre in Läden oder Kon- 
toren, erfolgt. 
Beispiele. Marktgängig sind Holz, Spiritus, Kohle, Roheisen, eiserne Schienen. 
Nicht marktgängig sind außer den unvertretbaren Sachen gewisse selten gehandelte Weine, 
Bücher, die im Buchhandel vergriffen sind. 
2. Marktgängige Sachen sind u. a. durch erleichterten Pfandverkauf aus- 
gezeichnet (1221, 1235, 1295). 
III. 1. Verbrauchbar heißen Sachen, die durch ihren bestimmungs- 
mäßigen Gebrauch verbraucht, d. h. zerstört oder schnell abgenutzt werden. 
Ihnen sind alle Sachen rechtlich gleichgestellt, bei denen diese Voraussetzung 
zzwar nicht zutrifft, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch aber darin besteht, 
daß sie veräußert werden (92); in der Tat büßt der Berechtigte diese Sachen, 
wenn er sie bestimmungsmäßig „gebraucht“, gerade so ein, wie wenn er eine 
verbrauchbare Sache im engern Sinn „verbraucht“: man kann diese Sachen 
nicht bestimmungsmäßig genießen, ohne sie zu verlieren. Die meisten ver- 
brauchbaren Sachen sind vertretbar. 
Beispiele. I. 1. Immer verbrauchbar sind Wein, Kohlen, Scheuertücher, Geld. 2. Nur 
dann, wenn sie sich als Warenvorräte zum Verkauf in einem Geschäft befinden, sind ver- 
brauchbar Möbel, Bettwäsche, Pelze. II. Nie verbrauchbar sind Grundstücke. 
2. Verbrauchbare Sachen sind u. a. durch die Vorschrift ausgezeichnet, 
daß, wenn sie zum eingebrachten Gut einer Ehefrau gehören, der Mann sie 
frei veräußern und sogar für sich selbst verbrauchen kann (1376 Nr. 1). 
IV. 1. Teilbar sind Sachen, die in Teile zerlegt werden können, ohne 
daß dadurch ihre Bestimmung oder ihr Wert geändert wird. 
Beispiele. I. Teilbar ist ein Haufen Mehl, ein geschlachteter Ochse, der Regel nach ein 
unbebautes Grundstück. II. Unteilbar ist ein Stuhl, ein lebender Ochse, der Regel nach ein 
Hausgrundstück. 
1) Siehe auch unten § 47 I, 2. 
Cosad, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. I. 9
	        
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