Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

130 Buch J. Abschnitt 4. Die Rechtsgegenstände. 
2. Teilbare Sachen sind u. a. durch die Regel ausgezeichnet, daß sie, 
wenn sie zu einem Nachlaß gehören und mehrere Erben vorhanden sind, im 
Streitfall zwischen ihnen in Natur zu teilen sind (2042, 752). 
d) Geld. 
8 45. 
I. Geld sind alle Sachen, die in erster Reihe dazu bestimmt sind, als 
Tauschmittel zu dienen, und deshalb im Verkehr regelmäßig nicht um ihrer 
selbst willen, sondern zum Zweck des Austausches gegen andre Güter genommen 
werden. Weil das Geld allgemeines Tauschmittel ist, dient es zugleich als 
Wertmesser für andre Sachen. 
Das Geld dient auch als Zahlungsmitttel; doch darf diese seine Bestimmung nicht in 
die Definition des Geldes aufgenommen werden, weil der Begriff der Zahlung und also auch 
des Zahlungsmittels den Begriff des Geldes bereits als gegeben voraussetzt.“ Siehe auch unten 
zu VI 4. 
II. Die heutige deutsche Geldwährung beruht auf dem Reichsgesetz über 
die Ausprägung von Goldmünzen vom 4. Dezember 1871, dem Reichsmünz- 
gesetz vom 9. Juli 1873 nebst Zusatz vom 1. Juni 1900, dem Bundesrats- 
beschluß vom 27. Juni 1907 über die Außerkurssetzung der Taler, den Reichs- 
gesetzen über die Ausgabe von Reichskassenscheinen vom 30. April 1874 und. 
5. Juni 1906 sowie auf dem Reichsbankgesetz vom 14. März 1875 nebst Zusatz 
vom 20. Februar 1906. Hiernach sind folgende Arten des Geldes zu unterscheiden. 
1. Münzen, vom Reich ausgegeben; nämlich: 
a) Goldmünzen zu 20 und 10 Mark. 
b) Scheidemünzen, silberne zu 5, 2, 1 und ½ Mark, Nickelmünzen zu 
1½10 und ½0% Mark, kupferne zu ½0% und ½00 Mark; auf Erfordern werden 
die Scheidemünzen vom Reich gegen Gold eingewechselt, und zwar Silber- 
münzen im Betrage von mindestens 200, Nickel= und Kupfermünzen im Be- 
trage von mindestens 50 Mark (Res. v. 73 Art. 9). 
2. Geldscheine, nämlich: 
a) Reichskassenscheine, vom Reich ausgegeben und auf Erfordern vom 
Reich gegen Münzen einzuwechseln, zu 10 und 5 Mark. 
b) Banknoten, von der Reichsbank und einigen andern privilegierten 
Zettelbanken ausgegeben, auf Erfordern von der ausgebenden Bank gegen Gold 
einzuwechseln, zu 1000, 500, 100, 50 und 20 Mark. 
III. 1. Der Wert der einzelnen Geldsorten wird amtlich festgesetzt, sei 
es durch einen Prägestempel oder Aufdruck auf dem Geldstück, sei es durch 
besondre gesetzliche Bestimmung. Und zwar wird für die deutschen Geldstücke 
als Werteinheit die Mark angenommen, indem alle Münzen auf eine gewisse 
Anzahl von Mark oder auf eine gewisse Anzahl von Markhundertsteln (Pfennigen) 
1) Laband, Staatsrecht 4. Aufl. (01) 3 § 76. 2) Abw. Laband 3 S. 157. 
 
	        
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