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lauten. Dieser ausdrücklich festgesetzte Wert wird als Nennwert des Geldes
bezeichnet.
2. Die Feststellung des Nennwerts des Geldes ist insoweit unvollständig,
als sie, wie übrigens selbstverständlich, gerade den Hauptpunkt, nämlich den Wert
der Mark, nicht mitumschließt: die Feststellung des Markwerts ist also der Ab-
schätzung im Verkehr überlassen und kann deshalb täglich schwanken. Die Fest-
setzung des Nennwerts unsres Geldes hat also nur den Sinn, daß sie das Wert-
verhältnis der verschiedenen Geldstücke unsrer Währung untereinander bestimmt.
3. Der Nennwert des Geldes bedeutet, daß, wer eine bestimmte Geld—
zahlung zu fordern oder zu leisten hat oder tatsächlich empfängt oder leistet,
den Wert der Zahlung nach dem Nennwert der gezahlten Geldstücke berechnen
darf und muß, es sei denn, daß er mit der Gegenpartei ein andres vereinbart
hat. Doch gilt dies nur für Goldmünzen allgemein und unbeschränkt. Da-
gegen braucht der Empfangsberechtigte Scheidemünzen nur beschränkt anzu-
nehmen, nämlich Silberscheidemünzen nur bis zum Betrage von zwanzig,
Nickel= und Kupfermünzen nur bis zum Betrage von einer Mark; bloß die
Staatskassen des Reichs und der Einzelstaaten sind zur Annahme von Scheide-
münzen unbeschränkt verbunden (RGes. v. 73 Art. 9). Reichskassenscheine
ferner brauchen Private überhaupt nicht anzunehmen, während die Staats-
kassen des Reichs und der Einzelstaaten auch hier zur Annahme unbeschränkt
verpflichtet sind (RGes. v. 74 § 5). Banknoten endlich sind weder Private
noch Staatskassen anzunehmen verbunden; hier haben nur die Zettelbanken die
Annahmepflicht, aber jede Zettelbank nicht bloß für die von ihr selbst, sondern
auch für die von den andern Banken ausgegebenen Noten (Rankges. v. 75
§§ 2, 11, 4, 44). Doch entbehrt auch in den Fällen, in denen ein Annahme-
zwang nicht besteht, der Nennwert der Geldstücke einer rechtlichen Bedeutung
nicht ganz: insbesondre muß, wer eine Zahlung in Banknoten freiwillig ohne
Vorbehalt angenommen hat, sie als Zahlung zum vollen Neunwert der Bank-
noten gelten lassen.
4. a) Die Festsetzung des Nennwerts unsrer Münzen schließt sich an
deren Metallwert an, jedoch zum Teil in sehr lockerer Weise.
a) Zunächst lautet nämlich der Neunwert aller zu derselben Sorte ge-
höriger Goldstücke gleich, obschon doch ihr Metallwert durch kleine Ungenauig-
keiten der Prägung und durch Abnutzung ein ungleicher ist.
Kommt eine Goldmünze vor, die durch einen Prägungsfehler oder allmähliche Ab-
nutzung ein Mindergewicht hat, so wird unterschieden. 1. Ist das Mindergewicht nicht mehr
als 920 des Normalgewichts (Passiergewicht), so gilt die Münze als vollwichtig, ihr
Nennwert wird also aufrecht erhalten. 2. Ist das Mindergewicht größer, so wird der Nenn-
wert der Münze zwar gleichfalls aufrecht erhalten, aber nur gegenüber den Staatskassen;
und wenn eine Staats= oder Kommunalkasse, eine Bank oder Kreditanstalt eine solche Gold-
münze angenommen hat, so darf sie sie nicht wieder ausgeben, sondern muß sie an die
Münzstätte zum Einschmelzen, natürlich gegen Entschädigung, abliefern (Res. v. 71 § 9).
6) Noch weiter als durch diese unvermeidliche Ungleichheit der einzelnen
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