Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

8 45. Geld. 131 
lauten. Dieser ausdrücklich festgesetzte Wert wird als Nennwert des Geldes 
bezeichnet. 
2. Die Feststellung des Nennwerts des Geldes ist insoweit unvollständig, 
als sie, wie übrigens selbstverständlich, gerade den Hauptpunkt, nämlich den Wert 
der Mark, nicht mitumschließt: die Feststellung des Markwerts ist also der Ab- 
schätzung im Verkehr überlassen und kann deshalb täglich schwanken. Die Fest- 
setzung des Nennwerts unsres Geldes hat also nur den Sinn, daß sie das Wert- 
verhältnis der verschiedenen Geldstücke unsrer Währung untereinander bestimmt. 
3. Der Nennwert des Geldes bedeutet, daß, wer eine bestimmte Geld— 
zahlung zu fordern oder zu leisten hat oder tatsächlich empfängt oder leistet, 
den Wert der Zahlung nach dem Nennwert der gezahlten Geldstücke berechnen 
darf und muß, es sei denn, daß er mit der Gegenpartei ein andres vereinbart 
hat. Doch gilt dies nur für Goldmünzen allgemein und unbeschränkt. Da- 
gegen braucht der Empfangsberechtigte Scheidemünzen nur beschränkt anzu- 
nehmen, nämlich Silberscheidemünzen nur bis zum Betrage von zwanzig, 
Nickel= und Kupfermünzen nur bis zum Betrage von einer Mark; bloß die 
Staatskassen des Reichs und der Einzelstaaten sind zur Annahme von Scheide- 
münzen unbeschränkt verbunden (RGes. v. 73 Art. 9). Reichskassenscheine 
ferner brauchen Private überhaupt nicht anzunehmen, während die Staats- 
kassen des Reichs und der Einzelstaaten auch hier zur Annahme unbeschränkt 
verpflichtet sind (RGes. v. 74 § 5). Banknoten endlich sind weder Private 
noch Staatskassen anzunehmen verbunden; hier haben nur die Zettelbanken die 
Annahmepflicht, aber jede Zettelbank nicht bloß für die von ihr selbst, sondern 
auch für die von den andern Banken ausgegebenen Noten (Rankges. v. 75 
§§ 2, 11, 4, 44). Doch entbehrt auch in den Fällen, in denen ein Annahme- 
zwang nicht besteht, der Nennwert der Geldstücke einer rechtlichen Bedeutung 
nicht ganz: insbesondre muß, wer eine Zahlung in Banknoten freiwillig ohne 
Vorbehalt angenommen hat, sie als Zahlung zum vollen Neunwert der Bank- 
noten gelten lassen. 
4. a) Die Festsetzung des Nennwerts unsrer Münzen schließt sich an 
deren Metallwert an, jedoch zum Teil in sehr lockerer Weise. 
a) Zunächst lautet nämlich der Neunwert aller zu derselben Sorte ge- 
höriger Goldstücke gleich, obschon doch ihr Metallwert durch kleine Ungenauig- 
keiten der Prägung und durch Abnutzung ein ungleicher ist. 
Kommt eine Goldmünze vor, die durch einen Prägungsfehler oder allmähliche Ab- 
nutzung ein Mindergewicht hat, so wird unterschieden. 1. Ist das Mindergewicht nicht mehr 
als 920 des Normalgewichts (Passiergewicht), so gilt die Münze als vollwichtig, ihr 
Nennwert wird also aufrecht erhalten. 2. Ist das Mindergewicht größer, so wird der Nenn- 
wert der Münze zwar gleichfalls aufrecht erhalten, aber nur gegenüber den Staatskassen; 
und wenn eine Staats= oder Kommunalkasse, eine Bank oder Kreditanstalt eine solche Gold- 
münze angenommen hat, so darf sie sie nicht wieder ausgeben, sondern muß sie an die 
Münzstätte zum Einschmelzen, natürlich gegen Entschädigung, abliefern (Res. v. 71 § 9). 
6) Noch weiter als durch diese unvermeidliche Ungleichheit der einzelnen 
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