8 46. Sachen außerhalb des Verkehrs. 133
e) Sachen außerhalb des Verkehrs.“
§ 46.
I. Allem bürgerlichen Recht entzogen sind Sachen, die tatsächlich
keiner menschlichen Herrschaft unterworfen sind.
Beispiele: das offene Meer, die wehende Luft. Dagegen ist an Luft, wenn sie in ein
Behältnis gefangen ist, ein Recht wohl möglich.
II. Dem bürgerlichen Recht nur beschränkt unterworfen sind Sachen,
die einem bestimmten Zweck kraft öffentlichen Rechts gewidmet sind: an solchen
Sachen sind Privatrechte aller Art sehr wohl möglich; die Rechte unterliegen
aber der Beschränkung, daß sie insoweit unwirksam sind, als sie dem öffentlichen
Zweck der Sachen widersprechen.
Beispiel. Üüber mein Gut führt eine öffentliche Landstraße, die in meinem Privat-
eigentum steht. Hier darf ich kraft meines Eigentums den öffentlichen Verkehr auf der
Straße weder ausschließen noch beeinträchtigen; ich darf also die Straße nicht sperren oder
verschmälern; ich darf die auf der Straße stehenden Bäume, da auch sie im Dienst des
Straßenverkehrs stehn, nicht fällen u. s. w. Wohl aber kann ich als Eigentümer der Straße
die Grasnutzung der Straßenböschung, die Hälfte des bei einer Ausbesserung der Straße
entdeckten Schatzes, das Holz der durch einen Sturm gefällten Bäume usw. für mich be-
anspruchen.
Welche Sachen im einzelnen unter die Regel zu II. fallen, ist nicht eine Frage des
Privat-, sondern eine Frage des öffentlichen Rechts. Demgemäß enthält sich auch das bürger-
liche Gesetzbuch aller Vorschriften darüber.
III. Über den lebenden Leib und die Leiche des Menschen siehe oben § 41 I.
III. Ertrag, Früchte, Nutzungen, Lasten der Rechtsgegenstände.
1. Ertrag.
8 47.
Von vielen Rechtsgegenständen sagt man, daß sie einen Ertrag ab—
werfen.
J. Unter dem „Ertrage“ eines Gegenstandes ist der Gewinn zu verstehn,
den der Gegenstand irgendjemandem gewährt, vorausgesetzt, erstlich, daß der
Gegenstand durch den gewinnbringenden Vorgang nicht verbraucht wird,
zweitens, daß der Gewinn seiner Art nach ein regelmäßig wiederkehrender ist.
1. Ein Gewinn ist Ertrag eines Gegenstandes nur, wenn er von ihm
„gewährt“ wird. Allerdings schadet es nichts, wenn bei der Hervorbringung
des Ertrages außer dem ihn „gewährenden“ Gegenstande noch andre Faktoren,
vor allem menschliche Arbeitsleistungen, mitwirken. Doch muß der Gegenstand
nach wirtschaftlicher Auffassung unter allen Umständen die Hauptursache des
Ertrages sein.
1) Biermann, öffentl. Sachen, Gießener Univ.-Programm (05); Kormann, kirchenrechtl.
Veräußerungsbeschränkungen, Heft 42 der kirchenrechtl. Abhandlungen von Stutz (07).
1) Petrasycki, Einkommen (93).