Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

136 Buch I. Abschnitt 4. Die Rechtsgegenstände. 
ursache zurückführt und wenn man zwischen Abnutzung und Verbrauch scharf zu unter- 
scheiden sucht. 
II. Der Ertrag ist entweder Rein= oder Rohertrag. Bei jenem 
sind die Aufwendungen oder Einbußen abgezogen, die mit dem ertragbringenden 
Vorgang unvermeidlich verbunden waren: bei diesem ist solch ein Abzug nicht 
vorgenommen. 
Zu den Abzügen, die bei der Ermittlung des Reinertrages vorzunehmen sind, gehören 
auch die Amortisationsbeträge, die der Abnutzung des ertragbringenden Gegenstandes ent- 
sprechen. Beispiel: der Reinertrag eines vermieteten Hauses für ein bestimmtes Jahr wird 
nicht dadurch gefunden, daß man von der Summe der Mieten die tatsächlich vorgenommenen 
auf das Haus bezüglichen Ausgaben des Jahres an Steuern, Reparaturen u. dgl. abzieht, 
sondern es ist außerdem noch ein Pauschalsatz für die allmähliche Abnutzung von Dach, 
Anstrich, Dielen u. dgl. in Abzug zu bringen. 
III. Der Begriff des Ertrages ist hauptsächlich von wirtschaftlicher und 
steuertechnischer Bedeutung. Aber auch der juristischen Bedeutung ermangelt 
er nicht. Insbesondre liegt er, wie alsbald zu zeigen, wenigstens teilweise dem 
juristisch sehr erheblichen Begriff der „Frucht“ zugrunde (99 II, III). 
2. Früchtr. 1 
§ 47a. 
Von vielen Rechtsgegenständen sagt man, daß sie Früchte bringen. 
I. Die Früchte zerfallen in eine ganze Reihe von Arten, die unter sich 
so verschieden sind, daß sich ein einheitlicher Fruchtbegriff überhaupt nicht 
bestimmen läßt. Die Hauptarten sind die Sach-, die Rechts= und die Be- 
triebsfrüchte. 
1. Sachfrüchte heißen die Früchte, wenn der fruchttragende Gegenstand, 
von dem sie stammen, eine „Sache“ — die sog. Muttersache der Früchte — 
ist. Sie sind entweder natürliche (unmittelbare) oder juristische (mittelbare, 
zivile) Früchte. 
a) Natürliche Früchte sind Sachen, die entweder aus der Mutter- 
sache organisch entstehn oder in Übereinstimmung mit der wirtschaftlichen 
Bestimmung der Muttersache ihr durch einen rein mechanischen Vorgang ab- 
gewonnen werden. Die organisch entstandenen Früchte nennt das Gesetz 
„Erzeugnisse“", die mechanisch gewinnbaren Früchte nennt es die „sonstige 
bestimmungsmäßige Ausbeute“ der Muttersache (99 0. 
a) Erzeugnisse in dem hier maßgebenden Sinn kommen nur bei 
Pflanzen, Tieren und Grundstücken vor.? Und zwar gelten — ohne daß es 
irgendwie darauf ankommt, ob die Muttersache wirtschaftlich dazu bestimmt ist, 
ihrem Besitzer derartige Dinge zu liefern —: 
ga) als Erzeugnisse einer Pflanze oder eines Tiers alle Bestandteile 
1) Reichel, Jahrb. f. Dogm. 42 S. 205. 2) Das Gesetz schweigt.
	        
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