§ 47. Rein= und Rohertrag. 8 47a. Sachfrüchte. 137
von Pflanze oder Tier, die sich noch bei Lebzeiten der Muttersache von ihr
ablösen lassen oder selber ablösen;
6S 6 als Erzeugnisse eines Grundstücks alle Pflanzen, die mit dem Erd-
reich des Muttergrundstücks fest verbunden sind, es sei denn, daß die Ver-
bindung nur zu einem vorübergehenden Zweck geschah.2
Beispiele. I. 1. Bei der Tanne im Walde ist fruchttragende Sache das Waldgrundstück;
Erzeugnis ist der ganze Tannenbaum von der Wurzel bis zum Wipfel. 2. Bei dem Orange-
bäumchen im Kübel ist fruchttragende Sache nicht etwa das Erdreich des Kübels, sondern
das Bäumchen selber; Erzeugnis sind nur diejenigen Bestandteile des Bäunchens, die es nicht
für sein Fortleben braucht, also z. B. seine Blüten und Früchte, nicht aber sein Stamm.
II. Erzeugnisse einer Kuh sind das Kalb, die Milch, der Mist, nicht aber auch das Fleisch,
die Knochen, das Fell; denn zwar die ersten, nicht aber auch die letzten drei Dinge können
der Kuh noch bei ihren Lebzeiten abgewonnen werden. III. Wenn jemand einen Rhodo-
dendronstrauch kauft und erst provisorisch in einen von ihm gemieteten, dann aber endgültig
in einen von ihm gekauften Garten einpflanzt, wird der Strauch sofort zum Erzeugnis des
zweiten gekauften Gartens; dagegen ist er nicht etwa vorübergehend auch Erzeugnis des ersten
gemieteten Gartens gewesen (s. 95 1I). IV. Die normale Bestimmung eines Weinberges ist
es, seinem Besitzer nicht Rebstöcke, sondern Trauben zu liefern; dennoch gelten nicht bloß
die Trauben, sondern die ganzen Rebstöcke als Erzeugnis, also als Frucht des Weinbergs.
Gegen die Entscheidung zu III kann man einwenden, daß ein Strauch, der eben erst
in ein Grundstück eingepflanzt ist, unmöglich als dessen Erzeugnis gelten kann. Das ist
richtig. Ebenso richtig ist aber, daß ein Grundstück überhaupt keine Sträucher „erzeugen“
kann. Man darf also auf diesen Ausdruck kein Gewicht legen. Jedenfalls wäre es praktisch
so verkehrt wie möglich, wenn man ungepflanzte Sträucher juristisch anders behandeln wollte
als autochthone.
Eine Sonderbestimmung gilt für Früchte, die über die Grundstücksgrenze fallen (911).
Hierüber siehe unten § 210 IX.
8) Eine sonstige bestimmungsmäßige Ausbeute in dem hier
maßgebenden Sinn findet sich nur bei Grundstücken.? Und zwar umfaßt diese
Ausbeute sämtliche unorganische Bodenbestandteile des Muttergrundstücks sowie
das dem Muttergrundstück abgewonnene Wasser,: vorausgesetzt, daß die Ab-
trennung der Bodenbestandteile und die Fortnahme des Wassers der wirt-
schaftlichen Bestimmung des Grundstücks entspricht.
Beispiele. I. 1. Sonstige bestimmungsmäßige Ausbeute eines Grundstücks ist der
Mergel, der in einem Mergelschacht gegraben, das Wasser, das aus einem Brunnen geschöpft
wird, nicht aber auch das Abbruchmaterial eines abgerissenen Hauses, nicht der im Erdboden
gesundene Schatz; denn nur die Bodenbestandteile und das Wasser eines Grundstücks gehören
zu seiner Ausbeute. 2. Nicht bestimmungsmäßige Ausbeute ist das Fleisch eines geschlachteten
Mastochsen, das Eisen einer unbrauchbar gewordenen, nicht mehr reparierbaren Maschine;
denn eine solche Ausbeute kommt nur bei Grundstücken vor. II. Wenn sich unter einem
Rübenfelde eine Schicht Kies befindet, ist der Kies nicht bestimmungsmäßige Ausbeute
des Feldes; denn dessen Bestimmung ist es, Rüben, nicht aber Kies zu liefern. Anders,
sobald der Besitzer sich entschließt, das Feld ganz oder teilweise in eine Kiesgrube zu
verwandeln.
Einen Beweis für die Richtigkeit unfrer Definition der Erzeugnisse und der sonstigen
bestimmungsmäßigen Ausbeute läßt sich nur in der Art führen, daß man die aus dieser
Definition sich ergebenden Schlüsse auf ihre praktische Brauchbarkeit hin untersucht. Hält
man sich dagegen lediglich an den allgemeinen Sprachgebrauch, so könnte man ebensogut
jede beliebige andre Definition rechtfertigen; so läßt sich z. B. sprachlich nichts dagegen ein-
wenden, wenn man das Fleisch eines Mastochsen zur bestimmungsmäßigen Ausbeute des
Ochsen rechnet.