Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Nachträge unò Berichtigungen. 
S. 1, 2. Die hier aufgeführten Schriften sind, seitdem der Druck dieses Buchs begonnen 
hat, zum Teil in neuen Auflagen erschienen. So das Werk von Enneccerus, an dem 
jetzt außer ihm Wolff und Kipp mitwirken, in 4. Aufl. (seit 1909), von Matthiaß in 
5. Aufl. (1910), von dem Heymannschen Kommentar der 1. Band, jetzt von Ortmann 
herausgegeben, in 2. Aufl. (1908), der 2. Band in 3. Aufl. (1910), der Staudingersche 
Kommentar in 5. Aufl. (seit 1909) usw. Von neu erschienenen Werken seien genannt 
v. Tuhr, der allgemeine Teil des deutschen bürgerlichen Rechts (1910); Rechtsprechung 
des Reichsgerichts in Zivilsachen von Friedrichs, Heinrici, Olshausen, H. Neumann 
(1908); Krückmann, Spruchrecht (1908). 
. 9 Anm. lies Zitelmann bei B. u. F. 1 S. 13. 
26 Z. 4 v. u. lies gleichkomme statt gleichkommen. 
49 Z. 17 v. u. lies I, 2 statt I, 1. 
62 Z. 15 v. u. lies ihrem statt ihren. 
94 Anm. 8 lies siehe unten S. 177 l. Absatz, S. 189 bei Anm. 15. 
104 bei III, 2. Das Res. vom 7. Juni 1909 § 16 gibt dem Inhaber eines zulässigen 
Pfeudonyms das Recht, jede Benutzung seines Pseudonyms zu verbieten, die im ge- 
schäftlichen Verkehr erfolgt und geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen, selbst 
wenn sie ohne Arglist, ja sogar, wenn sie ohne das mindeste Verschulden geschieht. 
S. 130. Die für unfre Geldwährung maßgebenden Gesetze sind jetzt das Reichsmünzgesetz 
vom 1. Juni 1909, das RGes. betr. die Ausgabe von Reichskassenscheinen vom 
30. April 1874 nebst Zusätzen vom 21. Juli 1884, 26. Mai 1885 und 5. Juni 1906, 
sowie das Reichsbankgesetz vom 14. März 1875 nebst Zusätzen vom 18. Dezember 1889, 
7. Juni 1899, 20. Februar 1906 und 1. Juni 1909. Die wichtigsten Anderungen des 
bisherigen S. 130 ff. dargestellten Rechts, die die Gesetze von 1909 gebracht haben, sind 
die folgenden: I. An Silbermünzen werden außer den S. 130 genannten auch Dreimark- 
stücke, an Nickelmünzen auch Fünfundzwanzigpfennigstücke ausgegeben. II. Die Reichs- 
banknoten müssen in demselben Umfang wie Goldmünzen von jedermann in Zahlung 
genommen werden. Für die übrigen Banknoten ist ein solcher allgemeiner Annahme- 
zwang nicht eingeführt; sie brauchen also wie bisher nur von den Zettelbanken in 
Zahlung genommen zu werden; doch ist die Reichsbank in gewissem Umfang ver- 
pflichtet, sie gegen ihre eignen Noten auf Verlangen umzutauschen. — Außerdem 
sind noch einige andre der S. 130 u. 131 gemachten Angaben zu berichtigen. 
I. Banknoten zu 20 und 50 Mk. dürfen nur von der Reichsbank ausgegeben werden. 
Banknoten zu 1000 Mk. werden tatsächlich nur von der Reichsbank, Banknoten zu 
500 Mk. werden nur von der sächsischen Bank ausgegeben. II. Der Sat, daß die 
Reichs= und Staatskassen Scheidemünzen unbeschränkt in Zahlung nehmen müssen, 
gilt nur für Silbermünzen. 
S. 137 Z. 24 v. o. lies umgepflanzte statt ungepflanzte. 
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