Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§55 47b, 47c. Nutzungen und Lasten der Gegenstände. 143 
oder als Nutznießer oder als Besitzer oder als Gläubiger oder in irgendeiner 
andern Eigenschaft zusteht. 
2. Die Lasten sind, wie die Nutzungen, von mannigfacher Art. 
a) Sie gehören entweder dem öffentlichen oder dem Privatrecht an. 
b) Sie sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaft entweder aus den 
Nutzungen zu bestreiten, die der belastete Gegenstand bringt, oder ihre Deckung 
ist in andrer Art zu beschaffen (s. 1047). 
Beispiele. Von den Lasten eines Grundstücks sind: 1. a) öffentlich-rechtlich die Grund- 
steuern, b) privatrechtlich die Hypotheken, 2. a) aus den Nutzungen des Grundstücks zu be- 
streiten die Grundsteuern und die Hypothekenzinsen, b) anderweit zu decken die Hypotheken- 
kapitalien. 
II. Für die Lasten eines Gegenstandes gilt unter anderm die folgende 
Regel (103). 
1. Wenn die Pflicht einer Person, die Lasten eines Gegenstandes zu 
tragen, erlischt und die Lasten fortab auf einen Nachmann übergehn, sind bei 
der Auseinandersetzung zwischen Vor= und Nachmann diejenigen Lasten vom 
Vormann zu bestreiten, die während der Dauer seiner Verpflichtung fällig 
geworden sind. Doch gilt eine wichtige Ausnahme für den Fall, daß die Lasten 
sich auf eine bestimmte Wirtschaftsperiode beziehn und die Verpflichtung des 
Vormanns nicht am Ende, sondern mitten im Lauf einer solchen Periode er- 
lischt: hier werden nämlich die dieser Periode angehörigen Lasten ohne Rücksicht 
auf ihre Fälligkeit zwischen Vor= und Nachmann nach Verhältnis der Dauer 
der beiderseitigen Verpflichtung innerhalb der Periode verteilt. 
Beispiele. I. Ein Bauer hat ein Erbpachtgut nur ein viertel Jahr inne; von dem 
Gut sind 400 Mark jährliche Erbpacht und, wenn der Erbpachtherr stirbt, eine Mutungs- 
gebühr von 60 Mark zu zahlen; zufällig stirbt der Erbpachtherr in dem Vierteljahr. Hier 
muß der Bauer von den 400 Mark nur ein Viertel, die 60 Mark muß er ganz zahlen. 
II. Jemand hat den Nießbrauch eines Weinbergs gleich nach der Weinlese erworben; nach. 
10 Monaten stirbt er. Hier erlangt er nach der oben § 47a III, 1 erwähnten Regel von 
den Früchten des Weinbergs nichts; dagegen muß er von den Hypothekenzinsen, den Grund- 
steuern und ähnlichen Lasten des Jahres tragen! 
2. Die Regel zu 1 gilt nur im innern Verhältnis zwischen Vor= und 
Nachmann. Nach außen, gegenüber Dritten, ist sie ohne Wirkung. 
Beispiel. Wenn ein Vorerbe am 1. Oktober 07 stirbt, haben seine eignen Erben im 
Verhältnis zum Nacherben von den auf dem Nachlaßgut haftenden mit einer Halbjahrsrate 
am 1. Januar 08 fälligen Reallasten die Hälfte zu tragen. Dagegen haftet im Verhältnis. 
zum Reallastgläubiger für die ganze Halbjahrsrate einzig der Nacherbe (1108). 
3. Die Regel zu 1 gilt nur, wenn nicht durch Vertrag oder Gesetz ein. 
andres bestimmt ist. 
1) Das Gesetz schweigt.
	        
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