Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

144 Buch I. Abschnitt 4. Die Rechtsgegenstände. 
IV. Mündelsichere Vermögensanlage. 
8 48. 
I. Bares Geld ist nicht ertragbringend, solange man es hat, sondern nur, 
wenn man es in bestimmter Art verausgabt. Eine Verausgabung von Geld 
in ertragbringender Art nennt man Anlegung des Geldes. 
II. Die Anlegung des Geldes steht der Regel nach im freien Ermessen 
des Geldeigentümers oder seines Vertreters. Doch gibt es einige Fälle, in 
denen das Gesetz eine mündelsichere (pupillarisch sichere) Anlegung vorschreibt 
und genau angibt, welche Anlagen allein als mündelsicher gelten sollen. Ins- 
besondre ist dies bestimmt (1377, 1642, 1691, 1807, 2119, 1079, 1288, 
siehe ferner RGes. v. 12. Mai 01 § 59 usw.ö: 
1. für das Geld einer Ehefrau, das sich in der Verwaltung und Nutz- 
nießung ihres Ehemanns, 
2. für das Geld eines Minderjährigen oder Entmündigten, das sich in 
der Verwaltung seiner Eltern oder eines Vormundes oder Pflegers befindet, 
3. für das Geld eines Vorerben, 
4. für das Geld, das jemand zur Erfüllung einer Kapitalforderung be- 
zahlt, an der ein Nießbrauch oder ein Pfandrecht besteht. 
III. Mündelsicher ist es unter anderm, wenn für das anzulegende Geld 
deutsche Staatspapiere angeschafft werden, wenn das Geld gegen gute hypo- 
thekarische Sicherheit ausgeliehen wird, usw., nicht aber, wenn das Geld zur 
Anschaffung von Grundstücken oder ohne hypothekarische Sicherstellung in 
einem kaufmännischen Geschäft, es mag noch so solide sein, Verwendung findet. 
Im einzelnen wird eine regelmäßige und eine außerordentliche mündelsichere Anlegung 
unterschieden. 
1. Die regelmäßige mündelsichere Anlegung geschieht nach Reichsrecht nur (1807 1): 
a) in sichern Pfandrechten (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden) an inländischen 
Grundstücken; 
b) in Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat, die durch Wertpapiere 
verbrieft oder im Reichs= oder Staatsschuldbuch eingetragen sind; 
e) in verbrieften Forderungen gegen einen beliebigen Schuldner, falls das Reich oder 
ein Bundesstaat deren Verzinsung gewährleistet hat; 
d) in verbrieften Forderungen oder dinglichen Ansprüchen gegen eine inländische kommu- 
nale Körperschaft oder Kreditanstalt, sofern sie vom Bundesrat zur Anlegung von Mündel- 
geld für geeignet erklärt sind; eine solche Erklärung ist z. B. für alle verbriefte Forderungen 
gegen deutsche kommunale Körperschaften ergangen, sofern die Forderungen von seiten des 
Gläubigers kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen (RBl. 01 S. 263, 
02 S. 3); 
e) bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde 
des Bundesstaats, in dem sie ihren Sitz hat, z. B. in Preußen von dem Regierungspräsi- 
denten im Einvernehmen mit dem Landgerichtspräsidenten, zur Anlegung von Mündelgeld 
für geeignet erklärt ist (pr. AusfGes. 75 § 1). 
Wann Grundstückspfandrechte als mündelsicher anzusehn sind, kann jeder Staat für 
die in seinem Gebiet liegenden Grundstücke näher bestimmen. I. In Preußen bestehn fol- 
Lgende Regeln (pr. AusfGes. 73). 1. Ein Grundstückspfandrecht gilt erstens als sicher, wenn
	        
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