166 Buch I. Abschnitt 5. Rechtsgeschäfte.
auch z. B. die Übertragung bestehender dinglicher Rechte auf. So erklärt es sich, daß —
selbst wenn man von den rein personenrechtlichen Rechtsgeschäften absieht — die Einteilung
der Wirkungen der Rechtsgeschäfte in obligatorische und dingliche nicht erschöpfend ist,
sondern daß es rechtsgeschäftliche Wirkungen gibt, die vermögensrechtlich und doch weder
obligatorisch noch dinglich sind; Beispiel: die Forderung des A. gegen B. geht auf C. als
neuen Gläubiger über, weil A. sie dem C. käuflich abgetreten hat. — Übrigens steht der Sinn
der Ausdrücke „obligatorische“ und „,dingliche“ Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts durchaus
nicht fest. Vielmehr geht ein neuerer Sprachgebrauch dahin, bei allen Rechtsgeschäften, die
zu den „Versügungen“ gehören (oben S. 159), von einer dinglichen Wirksamkeit zu sprechen,
auch wenn die Versügungen keine dinglichen Rechte, sondern etwa Forderungen zum Gegen-
stande haben. Diesem Sprachgebrauch zufolge wäre also in dem zuletzt erwähnten Beispiel
die Ubertragung der Forderung von A. auf C. ein dinglicher Rechtseffekt! Doch scheint es
mir zweifellos, daß es sich hier lediglich um einen Mißbrauch des Worts „dinglich“ handelt:
wäre er bereits eingebürgert, so könnte man ihn ertragen; dagegen liegt kein Anlaß vor,
ihn bei seinem Versuch, sich einzubürgern, zu unterstützen.
III. Auch die Unwirksamkeit der Rechtsgeschäfte ist von verschiedner Art.
1. Weitaus die schärfste Art ist die Nichtigkeit kraft Gesetzes.
a) Daß ein Rechtsgeschäft kraft Gesetzes nichtig ist, bedeutet, daß es von
Anfang an keine rechtsgeschäftlichen Wirkungen hat: niemand gewinnt oder
verliert rechtsgeschäftlich ein Recht durch das Geschäft; niemand wird dadurch
rechtsgeschäftlich mit Pflichten belastet oder von Pflichten befreit. Und zwar
braucht diese Nichtigkeit von den Beteiligten nicht besonders geltend gemacht zu
werden, sondern sie ist, eben weil sie kraft Gesetzes eintritt, seitens der Be-
hörden, soweit die Sachlage es zuläßt, von Amts wegen zu berücksichtigen.
Auch wirkt sie absolut gegen jedermann, also nicht bloß gegenüber der Partei,
die das Rechtsgeschäft vorgenommen, sondern auch gegenüber der Gegenpartei,
sowie gegenüber jedem beliebigen Dritten. Ob und inwieweit das nichtige
Rechtsgeschäft etwa statt der rechtsgeschäftlichen nichtrechtsgeschäftliche Wir-
kungen ausübt, ist für die verschiednen Arten dieser Geschäfte verschieden be-
stimmt (s. 122, 307 usw.).
b) Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts kraft Gesetzes ist eine dauernde:
sie wird durch bloßen Zeitablauf nicht geheilt.
) Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts kraft Gesetzes bleibt auch dann
bestehn, wenn die Parteien das Geschäft ausdrücklich oder stillschweigend als
gültig bestätigen. Doch folgt daraus nicht, daß eine solche Bestätigung gänzlich
ohne Wirkung sei. Vielmehr ist sie einfach als erneute Vornahme des Ge-
schäfts zu betrachten (§ 141 l).
a#) Daraus folgt erstens, daß bei der Bestätigung allen Erfordernissen
genügt werden muß, die das Gesetz an die Neuvornahme des Geschäfts stellt;
und ist dies nicht möglich, so ist eine wirksame Bestätigung des Geschäfts eben
ausgeschlossen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß einige der Er-
fordernisse bereits bei der erstmaligen, nichtigen Vornahme des Geschäfts ord-
nungsmäßig erfüllt sind; vielmehr bleibt nichts andres übrig, als sie bei der
Bestätigung noch ein zweites Mal zu erfüllen.
6) Daraus folgt zweitens, daß die Bestätigung grundsätzlich keine rück-