168 Buch I. Abschnitt 5. Rechtsgeschäfte.
kraft Gesetzes nichtig (117 1). Demnach fehlt dem Geschäft die rechtsgeschäftliche Wirkung-
ganz; E. hat also trotz des angeblichen Hauskaufs weder Käuferrechte noch Käuferpflichten:
das Eigentum des Hauses ist trotz der angeblichen übereignung, und obschon das Haus in-
folgedessen im Grundbuch auf den Namen des E. umgeschrieben ist, unverändert bei D.
verblieben; trotz der angeblichen Vermietung kann E. weder von D. Mietzinsen fordern noch
ihn durch Kündigung der Miete irgendwann zur Räumung des Hauses zwingen usw.
Dagegen fehlt es keineswegs an Wirkungen nichtrechtsgeschäftlicher Art. So ist E. ver-
pflichtet, in die Berichtigung des Grundbuchs zu willigen, d. h. er muß auf Verlangen D.s aus-
drücklich unter Einhaltung gewisser Formen erklären, er sei damit einverstanden, daß das Haus-
im Grundbuch wieder auf den Namen D.s zurückgeschrieben wird (894). 2. Daß das Haus
trotz seiner angeblichen Ubereignung von D. an E. in Wirklichkeit, dem Grundbuch zum
Trotz, nicht dem E., sondern nach wie vor dem D. gehört, gilt nicht bloß im Verhältnis
zwischen D. und E., sondern auch gegenüber dritten Personen. Zu deren Vorteil: wenn E.
als angeblicher Eigentümer des Hauses eine Grenzberichtigungsklage gegen den Nachbar F.
anstellt, kann F. Abweisung der Klage fordern, weil das Haus den E. gar nichts angeht.
Zu deren Nachteil: wenn G., ein Gläubiger des E., der gegen diesen ein vollstreckbares
Urteil erstritten hat, auf dem Hause, in der Meinung, daß es dem E. gehöre, im Grundbuch
eine Sicherungshypothek zu seinen Gunsten eintragen läßt (83P. 866 1), ist die Eintragung
ungültig. 3. Wenn zwischen den Erben D.s und E.s um das Geschäft von O06 im Jahr 66
Streit entsteht, können jene sich noch jetzt, 60 Jahre nach Abschluß des Geschäfts, auf dessen.
Nichtigkeit berufen. Sie können also eine Kündigung des angeblichen Mietvertrages seitens.
der Erben E.s noch jetzt zurückweisen; sie können noch jetzt fordern, daß die Erben E.8 in
die Berichtigung des Grundbuchs willigen usw. 4. a) Wenn D. und E. im Jahr 08 ver-
einbaren wollen, daß E. nicht bloß zum Schein, sondern im Ernst Eigentümer des Hauses
sein solle, so steht dem nichts im Wege. Doch können sie ihr Ziel nicht durch eine formlose
Abrede erreichen, sondern müssen alle Formalitäten beobachten, die zur Übereignung des
Hauses von D. an E. zu erfüllen wären, wenn die erste nur zum Schein erfolgte Über-
eignung gar nicht erfolgt wäre; sie müssen also alle beide auf das Grundbuchamt und
müssen die Erklärungen, die sie 06 zum Schein abgaben, jetzt im Ernst wiederholen. Auch
hat diese Wiederholung der Übereignung keine rückwirkende Kraft: sie bewirkt nicht, daß E.
schon von 06 ab, sondern nur, daß er erst von 08 ab als Eigentümer des Hauses gilt.
b) Anders wenn D. und E. 08 vereinbaren, daß nicht bloß die dingliche Ubereignung, sondern
auch der obligatorische Kauf= und Mietvertrag von 06 im Ernst gelten solle. Denn hier tritt
wenigstens im Zweifel eine Rückbeziehung auf das Jahr 06 ein: E. kann also im Zweifel
die Mietzinsen für das Haus nicht erst von C08, sondern schon von 06 ab fordern, muß aber
dafür auch den von ihm zu leistenden Kaufpreis schon von 06 ab verzinsen (452).
III. 1. Der zwanzigjährige H. schließt mit dem ebenso alten J. einen einseitigen Erbvertrag,
in dem er den J. zu seinem Erben einsetzt, während J. sich darauf beschränkt, diese Erbes-
einsetzung anzunehmen (1941). Nun setzt ein Erbvertrag voraus, daß der Erblasser 21 Jahre
alt ist, während es bei einem Testament genügt, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat
(2275 I, 2229 II). Der Erbvertrag des H. ist also als solcher nichtig. Er kann aber
durch Umdeutung als Testament aufrecht erhalten werden. Denn es ist anzunehmen, daß,
wer jemanden vertraglich, d. h. unwiderruflich zum Erben einsetzen will, sicher, wenn eine
derartige Einsetzung unmöglich ist, die Erbeseinsetzung als eine testamentarische, d. h. frei
widerrufliche gelten lassen wird. 2. Anders, wenn H. und J. einen Erbvertrag schließen,
in dem sie sich beide gegenseitig zu Erben einsetzen (2278 1). Hier ist die Umdeutung des
Erbvertrages in ein Testament im Zweifel unzulässig. Denn jeder Erblasser hat in diesem
Fall seine Anordnungen mit Rücksicht auf die Anordnungen des andern und im Vertrauen
darauf getroffen, daß die letztern unwiderruflich seien, und es ist möglich, aber durchaus nicht
sicher, daß er, wenn dies Vertrauen hinfällig ist, seine eignen Anordnungen auch nur als
widerrufliche aufrecht erhalten wird. IV. K. verspricht dem L. ein Darlehn mit 6% Zinses-
zinsen. Nun ist die Abrede von Zinseszinsen nichtig (248): also ist im Zweisel das ganze
Darlehnsversprechen nichtig. Nur wenn aus den Verhandlungen hervorgeht, daß der
Gläubiger die Ungültigkeit der Zinseszinsabrede gekannt oder auf die Zinseszinsen gar keinen.
Wert gelegt hat, ist das Darlehnsversprechen gültig.