Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

174 Buch I. Abschnitt 5. Rechtsgeschäfte. 
er kann die Forderung an einen Dritten veräußern usw. II. Ebensogut kann aber auch C. 
als Gläubiger der Forderung auftreten, vorausgesetzt, daß er dadurch nicht in Widerspruch 
mit den Regeln zu 1 gerät. C. kann also zwar nicht verlangen, daß B. an ihn zahlt, da 
dieser sonst der Gefahr der Doppelzahlung ausgesetzt ist, und kann auch nicht fordern, daß B. 
wenigstens die Zahlung an die Masse unterläßt; wohl aber kann er beanspruchen, daß B., 
wenn er nicht an die Masse zahlt, den Schuldbetrag wenigstens hinterlegt, da er damit den 
Rechten der Konkursgläubiger keinen Eintrag tut; ebenso kann er Arreste und einstweilige 
Verfügungen gegen B. beantragen, er kann die Forderung vorbehaltlich der bessern Rechte 
der Konkursgläubiger gleichfalls weiter veräußern usw. III. 1. Dies Zwitterverhältnis hört 
auf: a) wenn D. als Konkursverwalter über die Forderung eine Verfügung trifft, die eine 
Gläubigerschaft C.S für immer ausschließt, z. B. wenn er die Forderung an einen Dritten 
abtritt, wenn er sie einzieht, wenn er sie erläßt; b) wenn der Konkurs beendigt wird, ohne 
daß eine derartige Verfügung getroffen ist; c) wenn der Konkursverwalter die Abtretung 
nachträglich genehmigt. 2. Im Fall 1 a kommt die relative Unwirksamkeit im Ergebnis der 
Nichtigkeit gleich. Dagegen wird in den Fällen 1 b und e die relative Unwirksamkeit voll- 
kommen geheilt. 
1. Echtheit der rechtsgeschäftlichen Willensäußerung. 
8 54. 
I. Eine rechtsgeschäftliche Willensäußerung ist nur vorhanden, wenn sie 
echt ist, d. h. wenn sie wirklich von der Person herrührt, die in der Äußerung 
als ihr Urheber genannt wird. Eine unechte Willensäußerung ist also rechts- 
geschäftlich unwirksam, nicht weil sie ein nichtiges Rechtsgeschäft, sondern weil 
sie überhaupt kein Rechtsgeschäft ist. 
II. 1. Demnach ist kein Rechtsgeschäft eine gefälschte Willensäußerung, 
bei deren Vornahme der angebliche Urheber überhaupt nicht beteiligt war. 
2. Demnach ist ferner kein Rechtsgeschäft eine verfälschte Willens- 
äußerung, soweit sie falsch ist, d. h. soweit ihr echter von dem angeblichen Ur- 
heber wirklich herrührender Kern durch Weglassung echter oder Zufügung un- 
echter Stücke abgeändert ist. Doch gilt eine später zu besprechende Ausnahme 
für den Fall, daß die Verfälschung von der Mittelsperson ausgegangen ist, 
deren sich der Urheber der Außerung zum Zweck ihrer Übermittlung an irgend 
eine Adresse bedient hat (s. 120). 
3. Demnach ist endlich kein Rechtsgeschäft eine ihrem angeblichen Urheber 
gewaltsam abgezwungene Willensäußerung; denn auch sie rührt in 
Wahrheit nicht von dem Vergewaltigten, sondern von dem Vergewaltiger her. 
Beispiele. I. A. macht, ohne dazu ermächtigt zu sein, namens des B. eine Bestellung, 
sei es durch einen Brief, den er mit B.s Namen unterschreibt, sei es telephonisch, indem er 
sich für B. ausgibt. II. C. macht namens des D., ohne dazu ermächtigt zu sein, eine 
Bestellung, indem er sie in einen ihm von D. diktierten und von D. unterschriebenen Brief 
in den Zwischenraum zwischen dem diktierten Text und der Unterschrift D.Ss#einschaltet. 
III. E. unterschreibt eine von F. in seinem Namen gemachte schriftliche Bestellung so, daß 
F. ihm bei der Unterschrift gewaltsam die Hand führt.
	        
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