§ 57. Lästige Verträge beschränkt geschäftsfähiger Personen. 183
also dauernd nichtig bleibt, zwar keine rechtsgeschäftlichen, wohl aber nicht-
rechtsgeschäftliche Wirkungen haben kann; in dieser Beziehung steht er einem
von einer geschäftsunfähigen Person abgeschlossenen Vertrage durchaus gleich.“
6) Die Zustimmung des Gewalthabers zu einem lästigen Vertrage, den
sein beschränkt geschäftsfähiger Pflegebefohlener abgeschlossen hat, ist, mag sie
im voraus oder nachträglich erteilt werden, ein einseitiges Hilfsrechtsgeschäft,
das dem von dem Pflegebefohlenen selbst abgeschlossenen Vertrage als dem
Hauptgeschäft unterstützend zur Seite tritt. Der Gewalthaber kann also, wenn
er sich im Interesse seines beschränkt geschäftsfähigen Pflegebefohlenen für den
Abschluß eines lästigen Vertrages entschieden hat, den eigentlichen Vertrags-
schluß dem Pflegebefohlenen überlassen: er braucht nicht, wie der Gewalthaber
eines Geschäftsunfähigen, als Vertreter seines Pflegebefohlenen an dessen Stelle
zu handeln, sondern es genügt, wenn er als bloßer Beistand des Pflege-
befohlenen neben ihm tätig wird.
*) Ob der Gewalthaber einer beschränkt geschäftsfähigen Person den
lästigen Verträgen seines Pflegebefohlenen zustimmt oder seine Zustimmung
verweigert, steht in seinem Belieben; ja er kann sogar so lange, als der
Vertrag, dem die Zustimmung gilt, noch nicht abgeschlossen ist, die bereits
erteilte Zustimmung und ebenso ihre Verweigerung beliebig widerrufen (183);
erst wenn der Vertragsschluß erfolgt ist, sind beide Erklärungen unwiderrufllich.
Beide Erklärungen bedürfen einer Form nicht, selbst wenn der Vertrag, dem
die Zustimmung gilt, selber formbedürftig ist (182 II), und können sowohl
gegenüber der Gegenpartei wie — freilich mit einer alsbald zu besprechenden
wichtigen Ausnahme" — auch gegenüber dem Pflegebefohlenen abgegeben
werden (182 1). Das nänliche gilt für den Widerruf dieser Erklärungen;
doch ist wohl anzunehmen, daß der Gewalthaber, der eine gegenüber der
Gegenpartei erklärte Zustimmung gegenüber seinem Pflegebefohlenen widerruft,
hiervon der Gegenpartei Anzeige machen muß (s. 170). Daß die Zustimmung
immer nur auf einzelne konkrete Rechtsgeschäfte gerichtet werden dürfte, ist
nicht vorgeschrieben; sie kann vielmehr auch generell ganze Gattungen von
Geschäften umfassen; doch ist das sehr bestritten.
) Ein fester Termin, bis zu dem ein Gewalthaber einem lästigen Vertrage
seines Pflegebefohlenen, dem er nicht im voraus zugestimmt hat, seine nach-
trägliche Zustimmung spätestens erteilen müßte, ist gesetzlich nicht bestimmt;
es ist also denkbar, daß er die Zustimmung gültig noch nach Jahren erteilt.
Doch kann die Gegenpartei ihn jederzeit zu einer Erklärung über seine nach-
trägliche Zustimmung auffordern. Eine solche Aufforderung hat eine doppelte
Wirkung: erstens wird jede Erklärung über die Zustimmung, die der Gewalt-
haber etwa in der Zwischenzeit zwischen dem Abschluß des Vertrages und dem
6) Siehe oben § 55 I, 2 a. 7) Siehe unten zu J.
8) Dafür z. B. Dernb., BR. 1 120 Nr. 4. Dagegen z. B. v. Blumec, Jahrb. f. Dogm.
48 S. 417. Siehe auch unten bei Anm. 13.