184 Buch I. Abschnitt 5. Rechtsgeschäfte.
Empfang der Aufforderung seinem Pflegebefohlenen gegenüber abgegeben hat,
unwirksam, und auch in der Folgezeit kann eine solche Erklärung nicht mehr
gültig gegenüber dem Pflegebefohlenen, sondern nur noch gegenüber der
Gegenpartei abgegeben werden; zweitens wird angenommen, daß der Gewalt-
haber, wenn er nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung
seine Zustimmung positiv erklärt, die Zustimmung verweigere (108 I)).
g) In der Schwebezeit, während deren der Gewalthaber einer beschränkt
geschäftsfähigen Person einen lästigen Vertrag, den sein Pflegebefohlener ohne
seine vorausgehende Zustimmung abgeschlossen hat, durch seine nachträgliche
Zustimmung gültig zu machen vermag, steht nicht nur er selber, sondern auch
die Gegenpartei dem Vertrage frei gegenüber. Denn das Gesetz gibt ihr das
Recht, während dieser Schwebezeit den Vertrag beliebig zu widerrufen 109 1).
Doch soll eine Ausnahme gelten, wenn die Gegenpartei beim Abschluß des
Vertrages nachweislich gewußt hat, daß sie es mit einer beschränkt geschäfts-
fähigen Person zu tun hatte (109 Il); in diesem Fall hat sie nämlich das Wider-
rufsrecht nur unter der Voraussetzung, daß die beschränkt geschäftsfähige Person
wahrheitswidrig behauptet hat, der Gewalthaber habe im voraus seine Zu-
stimmung zu dem Vertrage gegeben, und daß sie selber die Unrichtigkeit dieser
Behauptung beim Vertragsschluß nicht gekannt hat; ist diese Voraussetzung
nicht erfüllt, so ist die Gegenpartei während der Schwebezeit an den Vertrag
einseitig gebunden, und nur der Gewalthaber der beschränkt geschäftsfähigen
Person, nicht diese selbst kann sie aus jener einseitigen Gebundenheit entlassen;
der Vertrag „hinkt“ also (negotium claudicans!), indem er nur die eine
Vertragspartei verpflichtet, die andre aber frei läßt.
) Solange der Gewalthaber einer beschränkt geschäftsfähigen Person die
lästigen Verträge, die sein Pflegebefohlener ohne seine vorausgehende Zu-
stimmung abgeschlossen hat, durch seine nachträgliche Zustimmung gültig machen
kann, solange kann auch der Pflegebefohlene selber diese Verträge vor der
Nichtigkeit retten, nämlich einfach dadurch, daß er die ihm auf Grund des
Vertrages obliegende Leistung tatsächlich bewirkt, sei es gleich bei Abschluß des
Vertrages, sei es nachträglich. Doch ist dabei vorausgesetzt, daß dem Pflege-
befohlenen die Mittel für jene Leistung gerade zu diesem Zweck oder zu freier
Verfügung von seinem Gewalthaber oder mit dessen Zustimmung von einem
Dritten überlassen worden sind (110).
0) Bei gewissen Arten von lästigen Verträgen einer beschränkt geschäfts-
fähigen Person bedarf die Zustimmung des Gewalthabers, mag sie im voraus
oder nachträglich erteilt werden, zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung eines
dem Gewalthaber zur Seite gestellten Gegenvormundes oder Beistandes oder
gar des Vormundschaftsgerichts. Welche Verträge dies sind, wird erst im
Familienrecht mitzuteilen sein;? hier genüge die Bemerkung, daß die Genehmigung
9) Siehe unten §§8 318, 340.