§ 58. Verfügungsbeschränkungen. 197
Konkurses konnte sie nur mit Einwilligung des Konkursverwalters, während der Beschlag-
nahme konnte sie überhaupt nicht über das Haus verfügen (1395, Konk Ordn. 6, 7,
Str PO. 332, 334). Daß nun in alledem wirklich bloß eine Verfügungsbeschränkung
und nicht etwa eine Aufhebung der Verfügungsmacht der A. lag, geht daraus hervor, daß
die Verfügungssperre in allen drei Fällen eine bloß vorübergehende war: sobald die Ehe
der A. aufgelöst, ihr Konkurs beendigt, die Beschlagnahme über ihr Vermögen aufgehoben
war, war auch ihre Verfügungsmacht über das Haus in ihrem ursprünglichen Umfang von
selbst wieder in Kraft getreten. Außerdem war während der Ehe und während des Kon-
kurses noch ein weiterer Rest ihrer ursprünglichen Verfügungsmacht erhalten geblieben:
während der Ehe dank der Regel, daß grundsätzlich zwar Frau A. nicht allein, aber auch
kein andrer ohne sie über das Haus verfügen konnte (1375), während des Konkurses dank
der Regel, daß eine von Frau A. über das Haus getroffene Verfügung nicht absolut nichtig,
sondern nur gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam war (Konk Ordn. 7). II. Anders
wäre die Rechtslage gewesen, wenn die A. bei Eingehung ihrer Ehe mit ihrem Mann ver-
tragsmäßig Gütergemeinschaft ausgemacht hätte. Denn dann hätte sie das Recht, allein über
ihr vormaliges Haus zu verfügen, für immer eingebüßt: selbst nach Auflösung der Ehe
wäre das Recht nicht von selbst wieder in Kraft getreten (1442, 1443, 1471 II, 1478).
III. Kann im Fall I die A. während der Dauer ihrer Ehe über ihr Haus nur mit Ein-
willigung ihres Mannes B. verfügen, so steht, wie schon angedeutet, auch umgekehrt dem
B. die Verfügung über das Haus nur mit Einwilligung der A. zu (1375). Doch darf man
deshalb nicht sagen, daß auch dem B. eine echte „Verfügungsbeschränkung“ im Sinn des
Gesetzes auferlegt sei; denn daß B. bei seinen Verfügungen über das Haus an die Ein-
willigung der A. gebunden ist, gilt nicht bloß vorübergehend; freilich fällt diese Beschränkung
fort, sobald die Ehe aufgelöst ist, aber nur deshalb, weil nunmehr die Verfügungsmacht des
B. über das Haus überhaupt in Fortfall kommt.
b) Die meisten Verfügungsbeschränkungen gelten unmittelbar kraft Gesetzes.
Doch gibt es auch einige wichtige Verfügungsbeschränkungen, die erst auf Grund
einer für einen konkreten Fall erlassenen Anordnung einer zuständigen Behörde,
insbesondre einer einstweiligen Verfügung des Gerichts, in Kraft treten.
Beispiele siehe zu a.
J%) Trifft jemand eine Verfügung, die an und für sich unter seine Ver-
fügungsmacht fällt, deren Vornahme ihm aber durch eine ihm auferlegte Ver-
fügungsbeschränkung verwehrt ist, so ist die Verfügung grundsätzlich ebenso
nichtig wie die Verfügung einer Person, die der Verfügungsmacht gänzlich
darbt. Doch greifen zwei wichtige Ausnahmevorschriften ein.
a) In einigen Fällen ist die Verfügung, wie schon erwähnt, nicht völlig
nichtig, sondern nur gegenüber bestimmten Personen unwirksam.
# In andern Fällen ist die Verfügung sogar in analoger Anwendung
der Vorschriften zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, vollgültig. Doch ist der Kreis dieser Fälle auffälligerweise weit
enger gezogen als bei den Verfügungen dessen, der der Verfügungsmacht
gänzlich darbt.
Beispiele. I. Wenn eine Ehefrau A. über eine zu ihrem eingebrachten Gut gehörige
Forderung ohne Einwilligung ihres Mannes verfügt, ist die Verfügung, weil im Wider-
spruch zu der mehrfach erwähnten der Ehefrau während der Ehe auferlegten Verfügungs-
beschränkung stehend, gerade so nichtig, wie wenn die A. über eine irgendeinem Fremden
gehörige Forderung verfügt hätte. II. Wenn B. eine ihm gehörige Forderung an den C.
veräußert, obschon er durch einen früher abgeschlossenen Vertrag verpflichtet ist, diese
Forderung an D. abzutreten, und auf Antrag des D. eine gerichtliche einstweilige Verfügung