198 Buch I. Abschnitt 5. Rechtsgeschäfte.
ergangen ist, die dem B. eine Veräußerung der Forderung ausdrücklich verbietet, ist die
Veräußerung der Forderung an C. nicht vollgültig; denn die einstweilige Verfügung des
Gerichts hat dem B. eine Verfügungsbeschränkung in Ansehung der Forderung auferlegt;
die Veräußerung ist aber nicht nichtig, sondern nur gegenüber D. unwirksam (136, 135).
III. Wenn der Gemeinschuldner E. gleich nach der Konkurseröffnung ein ihm gehöriges Haus
samt Mobiliar an F. veräußert, so widerspricht die Veräußerung der dem E. durch die
Konkurseröffnung auferlegten Verfügungsbeschränkung. Trotzdem ist sie in Ansehung des
Hauses gültig, falls zu der Zeit, da sie geschah, die Konkurseröffnung dem F. noch nicht
bekannt geworden war. Dagegen ist sie in Ansehung des Mobiliars unter allen Umständen
ungültig (nämlich gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam), also selbst dann, wenn F.
zur Zeit seines Erwerbes die Konkurseröffnung noch nicht gekannt hat und auch nicht hat
kennen können. Es finden also die Vorschriften zugunsten derjenigen, die Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, in Ansehung des Hauses, nicht aber auch in Ansehung des Mobi-
liars analoge Anwendung (s. KonkOrdn. 7 .
d) Ist eine Verfügung, die an und für sich unter die Verfügungsmacht
ihres Urhebers fällt, um deswillen nichtig, weil die Vornahme der Verfügung
dem Verfügenden durch eine ihm auferlegte Verfügungsbeschränkung verwehrt
war, so tritt eine nachträgliche Konvalescenz der Verfügung nur ein, wenn die
Verfügungsbeschränkung im Interesse bestimmter andrer Personen angeordnet
ist und diese Personen der Verfügung nachträglich zustimmen (s. oben S. 173,
2). Dagegen bleibt die Verfügung nichtig, auch wenn die Verfügungsbe-
schränkung nachträglich wegfällt oder wenn die Personen, in deren Interesse
die Verfügungsbeschränkung angeordnet war, den Verfügenden beerben und
für seine Schulden unbeschränkt haften. Von den oben zu 2c genannten
Regeln ist also nur die erste (a), nicht auch die zweite (8) anwendbar.
Beispiele. I. Die A. hat ihrem Bräutigam B. einen Ring entwendet und an C. ver-
äußert; später, als sie B.s Ehefrau geworden war, hat sie ohne B.S Einwilligung auf den-
selben C. auch eine ihr zustehende, zu ihrem eingebrachten Gut gehörige Hypothek übertragen.
Hier sind beide Verfügungen nichtig, die erste, weil die A. in Ansehung des Rings der Ver-
fügungsmacht darbte, die zweite, weil die Verfügungsmacht der A. in Ansehung der Hypo-
thek während der Ehe durch eine Verfügungsbeschränkung gesperrt war. II. Derselbe Fall wie
zu 1; nur hat B. beide Verfügungen nachträglich genehmigt. Hier sind alle beide Ver-
fügungen konvalesciert. III. Derselbe Fall wie zu l; nur ist B. gestorben und von der
A. beerbt. Hier ist bloß die erste Verfügung konvalesciert, die zweite nicht. IV. Derselbe
Fall wie zu 1; nur ist die A. gestorben und von B. beerbt; B. haftet unbeschränkt für die
Schulden der A. Hier ist dieselbe Entscheidung geboten wie zu III.
4. Eine kraft Gesetzes bestehende Verfügungsmacht kann durch Rechts-
geschäft weder beschränkt noch ganz ausgeschlossen werden. Dagegen sind vor-
behaltlich gewisser später zu erörternder Ausnahmen Rechtsgeschäfte zulässig, durch
die jemand obligatorisch verpflichtet wird, von einer ihm kraft Gesetzes zustehenden
Verfügungsmacht keinen oder nur einen beschränkten Gebrauch zu machen; nimmt
er nach Abschluß eines solchen Rechtsgeschäfts eine Verfügung, die mit seiner
rechtsgeschäftlichen Verpflichtung in Widerspruch steht, trotzdem vor, so ist die
Verfügung gültig, er selber aber schadensersatzpflichtig.
Beispiele. I. A. hat bei einer Erbschaftsteilung mit seinen Geschwistern sämtliche
Familienbilder übernommen und sich dabei verpflichtet, die Bilder zeitlebens nicht zu ver-
äußern; trotzdem veräußert er eins dieser Bilder an den mit dem Sachverhalt bekannten
B. Hier ist die Veräußerung gültig, aber A. seinen Geschwistern schadensersatzpflichtig;