44 Grundzüge des Verfassungsrechts des deulschen Reichs.
2) Die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens*) wird
unter der Leitung des Reichskanzlers von dem „Generalpostamte des
deutschen Reichs“ und der „Generaldirektion der Telegraphen“ geführt.
Diese Behörden bilden die I. beziehungsweise II. Abtheilung des Reichs-
kanzleramts; ihnen sind die Oberpostdirektionen, Oberpostämter und
sonstigen Postanstalten, dann die Telegraphen-Direktionen und Tele-
graphen-Stationen mit der Eigenschaft als Reichsbehörden untergeordnet
(V.O. vom 18. Dez. 1867).
3) Um die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens bei Erhebung
der Zölle und der im Art. 35 der Verf. erwähnten Verbrauchssteuern)
zu controliren, sind den Zoll= und Steuerämtern sowie den Direktiv-
behörden der Einzelstaaten Reichsbeamte beigegeben, welche vom Kaiser
nach Vernehmung des Bundesrathsausschusses für Zoll= und Steuer-
wesen ernannt werden (Art. 36 der Verf.).
4) Durch Gesetz vom 19. Juni 1868 wurde die Verwaltung
des Bundes-(Reichs-) Schuldenwesens bis auf Weiteres der preußischen
Hauptverwaltung der Staatsschulden mit der Bestimmung übertragen,
daß der Direktor und die Milglieder jener Verwaltung die Ausdehnung
ihres Diensteides auf die Bundesangelegenheiten zu Protokoll erklären,
welches dem Bundesrathe und Reichstage vorzulegen ist. Zugleich
wurde zur Kontrole die Bundesschuldenkommission bestellt.
5) Die Centralkassengeschäfte des Reichs werden durch die Reichs-
Hauptkasse besorgt. — Die Kontrole des gesammten Bundeshaushalts
durch Prüfung und Feststellung der Rechnungen sowie des Inventars über
das Bundeseigenthum und des Gebahrens der Schuldenverwaltung ist von
der preußischen Oberrechnungskammer unter der Benennung „Rechnungs-
hof des (nordhdeutschen Bundes“ zu führen; Ges. v. 4. Juli 1868.
6) Auf Grund der Maß= und Gewichtsordnung für den (nord-)
deutschen Bund vom 17. August 1868 ist als Centralorgan für die
Verordnungsbefugniß eingeräumt. Ueber den Wirkungskreis des Reichskanzler-
amts im Allgemeinen siehe die Reichslagsverhandlungen von 1867 S. 131 und
von 1868 S. 328.
*) Eine Ausnahme besteht in Bezug auf Bayern und Würltemberg.
*“) In Ansehung der Vier= und Branntweinsleuer besteht für Bayern,
Würltemberg und Baden eine Ausnahme.