Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

226 Buch I. Abschnitt 5. Rechtsgeschäfte. 
deutsch kann, und trägt das Protokoll dem B. in einem deutsch-polnischen Kauderwelsch vor, 
indem er sich einige ihm fehlende polnische Vokabeln von C. vorsagen läßt. Hier ist die 
Beurkundung des Kaufs gültig! Freilich ist vorgeschrieben, daß der Notar in einem solchen 
Fall einen Dolmetscher zuziehn soll; doch ist dies nur eine Ordnungsvorschrift. 
5. Der Beurkundungsakt als solcher ist abgeschlossen, sobald der Richter 
oder Notar das formgerecht aufgenommene Protokoll unterschrieben hat. Doch 
folgt ihr regelmäßig noch ein Nachspiel. Der Partei ist nämlich, da das Pro- 
tokoll selbst in der amtlichen Verwahrung des Gerichts oder Notars verbleibt, 
auf ihr Verlangen eine Ausfertigung des Protokolls zu erteilen, die im 
Fall der gerichtlichen Beurkundung vom Gerichtsschreiber, im Fall der 
notariellen Beurkundung vom Notar unterschrieben und mit dem Amts- 
siegel versehn sein muß (R. FG. 182; FG. Preußen 42 ff.; bayr. Notariats-= 
gesetz v. 99 Art. 37 ff.; sächs. G. v. 15. 6. 00 §§ 63 ff.; württemb. AusfGes. 
116 ff.). Und zwar kommt dieser Ausfertigung eine besondre Wichtigkeit zu: 
denn überall, wo das Gesetz nicht von einer gerichtlichen oder notariellen 
„Beurkundung“, sondern von einer gerichtlichen oder notariellen „Urkunde“ 
spricht, ist darunter ebendiese Ausfertigung zu verstehn. 
Nicht selten genügt übrigens statt einer Ausfertigung des Protokolls eine beglaubigte 
Abschrift desselben; so kann sich z. B. der Erbe eines eingetragenen Eigentümers als solcher 
beim Grundbuchamt durch Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des notariellen Testaments 
seines Erblassers legitimieren (Rr Ordn. 36, 29). Eine solche Abschrift ist einfacher als eine 
Ausfertigung, da sie nicht mit einem Amtesiegel, sondern nur mit einem amtlichen Stempel 
versehn zu sein braucht, und ist billiger. 
II. 1. a) Die gerichtliche Beurkundung von rechtsgeschäftlichen Er- 
klärungen ist für jeden Amtsgerichtsbezirk dem Amtsgericht dieses Bezirks über- 
tragen (R. FG. 167 Abs. 1), während die notarielle Beurkundung für jeden 
Notariatsbezirk jedem einzelnen Notar dieses Bezirks zusteht, so daß die Par- 
tei unter diesen Notaren die Auswahl hat (R. FG. 167 1; FG. Preußen 31, 
80; bayr. Notariatsges. v. 99 Art. 6; sächs. Ges. v. 15. 6. O0 § 72; württemb. 
AusfGes. 106). Innerhalb ihres Bezirks ist die Zuständigkeit der Amts- 
gerichte zur gerichtlichen, der Notare zur notariellen Beurkundung eine unbe- 
schränkte; insbesondre dürfen beide auch die Erklärungen einer Partei beur- 
kunden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem andern Be- 
zirk hat. 
Eine Ausnahme von der unbeschränkten Zuständigkeit der Amtsgerichte und Notare 
gilt in Preußen für Versteigerungen von Grundstücken: Gericht und Notar sollen die Ver- 
steigerung nur beurkunden, wenn das Grundstück in ihrem Bezirk liegt (FG. Preußen 33). 
In den meisten Staaten ist übrigens bestimmt, daß die Beschränkung der Zuständigkeit 
von Gericht und Notar auf ihren Amtsbezirk nur Ordnungsvorschrift ist: ein insterburger 
Notar kann also auch in Sigmaringen eine gültige Notariatsurkunde aufnehmen (FG. 
Preußen 39; bayr. Notariatsges. v. 99 Art. 6; sächs. Ges. v. 15. 6. 00 § 43. Siehe auch 
R. FG. 7; F. Preußen 1). 
b) Außer den Amtsgerichten sind zur gerichtlichen Beurkundung von 
rechtsgeschäftlichen Erklärungen mit gewissen Vorbehalten zuständig (RGes. v. 
28. 5. 01 § 1; R. FG. 184; RöSchutzgebietsgesetz v. 10. 9. 00 § 2; RGes. 
über die Konsulargerichtsbarkeit v. 7. 4. O00 § 7):
	        
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