8 60b. Gerichtliche und notarielle Beurkundung. 227
#) im Felde die Kriegsgerichts= und Oberkriegsgerichtsräte;
auf Schiffen der deutschen Kriegsmarine, solange sie sich außerhalb
der inländischen Häfen aufhalten, die Geschwaderauditeure;
5) in den deutschen Schutzgebieten die zur Ausübung der dortigen Ge-
richtsbarkeit ermächtigten Beamten;
sin den deutschen Konsulargerichtsbezirken die deutschen Konsuln.
IP) Eine gerichtliche Beurkundung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen steht nach Landes-
recht ausnahmsweise auch den Land= und den Oberlandesgerichten zu, z. B. in Preußen
die Beurkundung von Familienschlüssen einer Familienstiftung (Preuß. AusfGes. 2 § 3;
FG. Preußen 37).
2. a) Ein Richter oder Notar ist zur Beurkundung einer rechtsgeschäft-
lichen Erklärung absolut unfähig, wenn er selber Partei oder der jetzige oder
vormalige Ehegatte oder ein naher Angehöriger der Partei ist; als nahe An-
gehörige im Sinn dieser und der folgenden Regeln gelten die Verwandten
und Verschwägerten der geraden Linie und des zweiten Grades der Seiten-
linie. Wird die Beurkundung von einem solchen Richter oder Notar trotzdem
vorgenommen, so ist sie in ihrem ganzen Umfang nichtig (R. F. 170
Nr. 1—3).
b) Ein Richter oder Notar ist zur Beurkundung einer rechtsgeschäftlichen
Erklärung relativ unfähig, wenn die Erklärung eine Verfügung zu seinen
eignen gunsten oder zu gunsten seines jetzigen oder vormaligen Ehegatten oder
eines seiner nahen Angehörigen enthält. Wird die Beurkundung von einem
solchen Richter oder Notar trotzdem vorgenommen, so ist sie insoweit nichtig,
als sie jene Verfügung zum Gegenstande hat (R. FG. 171).
3. Die beiden Regeln zu 2. gelten entsprechend auch für die von dem be-
urkundenden Richter oder Notar zuzuziehenden Zeugen, Dolmetscher und
sonstigen Hülfspersonen (R. FG. 170, 171, 180).
Außerdem sind ihretwegen noch zwei weitere Beschränkungen angeordnet.
a) Zur Mitwirkung als Hülfsperson ist absolut unfähig der jetzige oder vormalige
Ehegatte sowie jeder nahe Angehörige des beurkundenden Richters oder Notars (R. F.
172, 180).
b) Zur Mitwirkung als Zeugen und Dolmetscher sind zwar fähig, sollen aber trotz-
dem nicht zugezogen werden: Minderjährige; Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte
abgesprochen sind, während der Dauer des Ehrverlusts; Personen, die infolge strafgericht-
licher Verurteilung unfähig sind, als Zeugen eidlich vernommen zu werden; Personen, die
als Gesinde oder Gehülfen im Dienste des beurkundenden Richters oder Notars stehn (R.
JW. 173, 180).
Eine Modifikation erleiden die Regeln zu 2. und 3. im Fall einer gerichtlichen oder
notariellen Versteigerung durch R. FG. 181, 168.
4. Der Richter oder Notar hat auf den Inhalt und die Fassung der von
ihm beurkundeten rechtsgeschäftlichen Erklärungen keinen entscheidenden Ein-
fluß, sondern hat einfach das wiederzugeben, was die Parteien ihm sagen.
Doch ist er kraft seines Amts verpflichtet, die Parteien bei der zweckdienlichen
Abfassung ihrer Erklärungen auf Verlangen zu beraten und sie auch ungefragt
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