§ 60. Offentliche Beglaubigung. 229
Beamten unterschreibt oder, falls sie bereits vorher unterschrieben hat, die Unterschrift als
die ihrige anerkennt. Demgemäß beschränkt sich auch der Beglaubigungsvermerk auf die
Feststellung dieser Tatsache. Doch muß er außerdem den Namen der Partei sowie den Ort
und Tag der Ausstellung angeben und von dem beglaubigenden Beamten unter Beifügung
seines amtlichen Siegels eigenhändig unterschrieben werden (R. FW. 183).
4) Dazu kommen noch einige Ordnungsvorschriften. Sie stimmen zum Teil mit den
bei einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung geltenden Ordnungsvorschriften überein
(siehe FG. Preußen 60 III, 64, 63; sächs. Ges. v. 15. 6. O0 § 60); doch ist nicht vorge-
schrieben, daß der beglaubigende Beamte sich darüber äußert, wie er die Identität der Partei
festgestellt hat.
2. Bei den vorstehenden Regeln verbleibt es, gerade wie im Fall der
Schriftlichkeit, auch dann, wenn die Partei ihnen nur mangelhaft oder gar
nicht nachzukommen im stande ist.
Dadurch wird die öffentliche Beglaubigung im Einzelfall völlig wertlos, z. B. wenn
ein Blinder ein bereits mit seinem Namen unterschriebenes Schriftstück einem Notar vorlegt,
die Unterschrift als die seinige anerkennt und dies von dem Notar beglaubigen läßt. Ob
der Notar hier dadurch Abhilfe schaffen darf, daß er die Beglaubigung ablehnt, ist nicht
zweifellos, da das Gesetz die Frage schweigend übergeht (s. sächs. V. v. 16. 6. O0 § 29).
3. Ist eine empfangsbedürftige Erklärung oder ein Vertragsschluß öffent-
lich zu beglaubigen, so gelten die gleichen Besonderheiten wie im Fall der
Schriftlichkeit (s. oben S. 220 5).
4. Ist bei Abgabe einer Erklärung eine einzige der soeben geschilderten
Formvorschriften nicht beobachtet, so gilt die Erklärung im Sinn des Gesetzes
nicht als öffentlich beglaubigt.
Beispiel. A., der nicht schreiben kann, bringt eine mit drei Kreuzen unterzeichnete
Bürgschaftserklärung zum Notar, erkennt die Kreuze als sein Handzeichen an und läßt dies
durch den Notar beglaubigen; nachträglich stellt sich heraus, daß er die Kreuze der größeren
Sauberkeit wegen durch einen Schreibverständigen hat zeichnen lassen. Hier ist die Bürg-
schaftserklärung nicht eigenhändig unterzeichnet und also auch nicht öffentlich beglaubigt; sie
ist demnach ungültig (s. 766, 126 I, 129, 125).
Eine Ausnahme gilt auch hier bei den Ordnungsvorschriften.
5. Eine „Ausfertigung“ der öffentlich beglaubigten Erklärungen ist nicht
erforderlich, da die Partei den Text ihrer Erklärung samt Unterschrift und
Beglaubigungsvermerk im Original zurückerhält.
II. 1. Zur öffentlichen Beglaubigung von Erklärungen, die nur mit einem
Handzeichen der Partei versehn sind, sind einzig und allein dieselben Behörden
zuständig wie bei einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung, also in den
meisten deutschen Staaten die Amtsgerichte und die Notare (126 I1, 129 1;
R. FG. 167 I, 191 II), in Bayern der Regel nach nur die Notare (bayr.
AusfGes. 167 D usw.
2. Zur öffentlichen Beglaubigung von Erklärungen, die mit dem Namen
der Partei unterschrieben sind, sind außerdem nach Landesrecht zuständig: in
den Oberlandesgerichtsbezirken Frankfurt a. M. und Kassel sowie in Hessen
die Ortsgerichtsvorsteher, in Sachsen und Hessen die Gerichtsschreiber, in
Württemberg die Ortsvorsteher und die Ratsschreiber, in Baden die Bürger-
meister usw. (R. FG. 191 I; FG. Preußen 115 (111), 117, 122, 12; preuß.