230 Buch I. Abschnitt 5. Rechtsgeschäfte.
V. v. 20. 12. 99; sächs. Ges. v. 15. 6. 00 § 41; württemb. AusfGes. 124;
JG. Baden 42, Hessen 65).
3. Daß ein zur Beglaubigung von Unterschriften zuständiger Beamter im
Einzelfall zur Beglaubigung unfähig sei, ist nirgends vorgeschrieben. Danach
ist eine notarielle Beglaubigung gültig, auch wenn sie die eigne Unterschrift
des Notars oder die seiner Frau oder die einer Partei betrifft, die in der
beglaubigten Erklärung eine Verfügung zu gunsten des Notars trifft. Doch
ist es den Beamten selbstverständlich untersagt, in Fällen dieser Art von ihrer
Zuständigkeit Gebrauch zu machen (R. FG. 6, 7; FG. Preußen 84 usw.).
4. Ein Beamter, der eine Erklärung beglaubigt, hat auf deren Inhalt
noch weniger Einfluß als ein Beamter, der eine Erklärung beurkundet. Ja
in Preußen darf er nicht einmal Kenntnis von diesem Inhalt nehmen, es sei
denn, daß die Partei es ihm besonders gestattet, während in Bayern ihm die
Einsicht in die Erklärung umgekehrt zur Pflicht gemacht wird (FG. Preußen
60 1; bayr. Notariatsges. v. 99 Art. 35).
III. In allen Fällen, in denen ein Reichsgesetz die öffentliche Beglaubigung
einer rechtsgeschäftlichen Erklärung vorschreibt, kann sie durch die gerichtliche
oder notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt werden (129 I.).
0) Sonstige gesetzliche Formvorschriften.
§ 60 d.
Außer der Form der Schriftlichkeit, der gerichtlichen oder notariellen Be-
urkundung und der öffentlichen Beglaubigung finden sich in den Reichsgesetzen
namentlich folgende Formen vorgeschrieben:
I. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung kann außer durch Richter und Notar
auch durch einen Standesbeamten beurkundet werden.
Beispiel. Die Anerkennung der unehelichen Vaterschaft (R. FG. 167 I, 191).
II. Eine Erklärung ist vor einem Beamten abzugeben; daß sie von ihm
beurkundet wird, ist nur durch Ordnungsvorschrift bestimmt, gehört also nicht
zu den wesentlichen Formalitäten.
Beispiel. Die Eheschließung (1317, 1318 III, 1323, 1324).
Zweifelhaft ist, ob nicht auch der Abschluß eines Ehevertrages hierher gehört; denn
auch für ihn ist als wesentliche Formalität ausdrücklich nur die Vornahme vor Gericht oder
Notar, nicht aber irgendwelche Beurkundung vorgeschrieben (1434).1 Doch glaube ich, daß
hier lediglich einer der vielen Redaktionsfehler des BGB.s vorliegt. Denn es hätte doch gar
zu wenig Sinn, einen mündlich abgeschlossenen unbeurkundeten Ehevertrag nur um deswillen
für gültig zu erklären, weil ein Notar bei dem Abschluß zugegen war.
Das nämliche gilt bei der Auflassung, zu deren wesentlichen Formalitäten nach dem
Wortlaut des Gesetzes bloß die Vornahme vor dem Grundbuchamt, nicht aber eine Be-
urkundung gehört (925).2
1) Planck-Unzner Anm. 1 zu § 1434.
2) Biermann Anm. lje zu § 95.