278 Anhang zum V. Abschnitte.
die kgl. Regierungen, Kammern des Innern, erlassene, in den Kreisamtsblättern
veröffentlichte Entschließung Nr. 4756 zur Wissenschaft und Darnachachtung.
C.
Entschließung des bayrischen Finanzministeriums vom 10.
Mai 1871 Nr. 5331, den Vollzug des (nord-)deutschen Ge-
setzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes-
und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 betr.
Das k. Staatsministerium des Innern hat zum Vollzuge des vom 13.
Mai l. Js. angefangen auch in Bayern geltenden (nord-)deutschen Gesetzes über
die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1.
Juni 1870 an sämmtliche Kreisregierungen, K. d. I., unterm 10. d. Mts. Ent-
schließung erlassen, welche demnächst in den Kreisamtsblättern veröffentlicht wer-
den wird.
Die genannte Entschließung enthält auf Grund des § 24 des erwähnten
Gesetzes vom 1. Juni 1870 unter Ziff. 4 g, 5 d und 7e in Bezug auf das
Tax- und Stempelwesen nachstehende Bestimmungen:
I. unter Ziff. 4 g.
Sowohl die Sachinstruktion, als die Ertheilung der Aufnahmsur-
kunden erfolgt tax- und stempelfrei.
II. unter Ziff. 5 d.
Die Verhandlungen über die Ertheilung der Naturalisation, sowie
die Naturalisationsurkunde unterliegen der Tax- und Stem-
pelpflicht.
III. unter Ziff. 7 c.
Nach § 24 des Gesetzes erfolgt die Ertheilung der Entlassungsur-
kunde kostenfrei, d. h. tax- und stempelfrei, wenn der Gesuchsteller
sofort nachweist, daß er in einem andern Bundesstaate die Staats-
angehörigkeit erworben hat.
In den übrigen Fällen darf für die Ertheilung der Entlass-
ungsurkunden (mit Einschluß der Instruktionsverhandlungen) nicht
mehr als Ein Thaler d. i. Ein Gulden fünf und vierzig Kreuzer
erhoben werden.
Indem die k. Regierungs-Finanz-Kammern diesseits des Rheins hierauf
zur geeigneten Wahrnehmung aufmerksam gemacht werden, ergeht zugleich behufs
gleichmäßiger Anwendung der Tax- und Stempelnormen, sowie zur Vermeidung,
daß die gesetzliche Maximalgebühr für Verhandlungen bei Entlassungen aus dem
Staatsangehörigkeitsverbande überschritten wird, folgende Anordnung:
Die Entlassungsurkunden der königl. Regierungen, Kammern des Innern,