§ 62a. Veräußerungsverbote. 249
a)Sie verbieten der Regel nach auch jede andre Verfügung über das
Recht, insbesondere dessen Verpfändung und den Verzicht darauf.
6) Sie verbieten der Regel nach auch Geschäfte, durch die jemand zur
Vornahme einer verbotenen Verfügung obligatorisch verpflichtet werden soll.
Beispiel. A., an den das Konkursgericht ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen
hat, hat gleich darauf zugunsten seines Nachbarn an seinem Hause eine Grunddienstbarkeit
bestellt und sodann das Haus an C. verkauft, aber noch nicht aufgelassen. Hier sind diese
beiden Geschäfte ungültig, obschon keines von ihnen eine „Veräußerung“ ist (s. oben
S. 159).
c) Die Veräußerungsverbote sind entweder relative oder absolute. Jene
untersagen die Veräußerung nur zum Schutz bestimmter Personen, diese unter-
sagen sie im allgemeinen Interesse.
a Die relativen Veräußerungsverbote sind durch folgende drei Regeln
ausgezeichnet (135, 136): I. Eine Verfügung, die dem Verbot widerspricht, ist
nicht nichtig, sondern bloß gegenüber den Personen unwirksam, zu deren Schutz
das Verbot bestimmt ist. II. Das Verbot gilt nicht bloß für echte Verfügungen,
die im Wege des privaten Rechtsgeschäfts, sondern auch für Quasiverfügungen,
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung getroffen
werden. III. Auf Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot verstoßen, finden die
Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, analoge Anwendung.
8) Für absolute Veräußerungsverbote ist keine der drei Regeln zu c auf-
gestellt.
Beispiele. I. 1. An A. ist vom Konkursgericht ein allgemeines Veräußerungsverbot
erlassen; trotzdem erwirkt ein Gläubiger A.s, B., zu seinen Gunsten im Wege der Zwangs-
vollstreckung die Eintragung einer Hypothek an einem Hause A.s; gleich darauf läßt A.
selber rechtsgeschäftlich eine zweite Hypothek an dem nämlichen Hause zugunsten eines andern
Gläubigers C. eintragen; als die Eintragung der Hypotheken beim Grundbuchamt bean-
tragt wurde, hat B. den Erlaß des Veräußerungsverbots gekannt, während er dem C. un-
bekannt war; im Grundbuch ist das Verbot nicht eingetragen worden. Hier ist die erste
Hypothek gegenüber den Konkursgläubigern A.3 unwirksam; dagegen ist die zweite Hypothek
mit Rücksicht auf die Vorschriften zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtbe-
rechtigten herleiten (891), vollgültig. 2. Derselbe Fall; nur wird das Verbot nachträglich
aufgehoben, ohne daß es zu einem Konkurse über A.s Vermögen kommt. Hier ist auch die
erste Hypothek vollgültig; denn Konkursgläubiger, denen gegenüber sie unwirksam sein könnte,
gibt es ja jetzt nicht. II. Dieselben beiden Fälle wie zu 1; nur ist an die Stelle des all-
gemeinen Veräußerungsverbots eine strafprozessuale Beschlagnahme von A.3 Vermögen zu
setzen. Hier ist gerade umgekehrt die erste Hypothek vollgültig, die zweite ungültig, jene,
weil sie nicht auf rechtsgeschäftlicher Verfügung beruht, diese, weil die „Vorschriften zugunsten
derjenigen usw.“ nicht zur Anwendung kommen. Und hierbei verbleibt es, auch wenn die
Beschlagnahme später aufgehoben wird; denn die Ungültigkeit der zweiten Hypothek ist
dauernde absolute Nichtigkeit (134).