Object: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

VI Vorwort. 
hüte er sich, je unter das Niveau dieses Buchs herabzusteigen und sich auf jene 
Machwerke einzulassen, die ihre Leser lediglich für irgendein Examen drillen wollen. 
Denn es ist ein kleinmütiger Aberglaube zu denken, daß jemand, der mit ein 
wenig Begabung und ein wenig Eifer bürgerliches Recht wirklich „studiert“ 
hat, nun nachträglich für ein Examen noch ein besondres Repetitorium nötig 
hätte, da doch vielmehr das Buch, in dem er seine „Studien“ gemacht hat 
und mit dem er innig vertraut geworden ist, selbst das denkbar beste Repe— 
titorium für ihn bildet. Selbstverständlich wird er es beim Repetieren anders 
behandeln als beim ersten Studium; vor allem wird er, wenn es sich um 
mein Buch handelt, jetzt die Beispiele nur ausnahmsweise von neuem durcharbeiten. 
Aber auch bei einer derartigen kursorischen Lektüre wird ein wirklich wissen— 
schaftliches Buch seine Überlegenheit über allen Drillbüchern beweisen. Wer 
etwas auf sich hält, bewahre auch in den Nöten des Examens seine Würde. 
Die Drillbücher aber überlasse er denen, die sie verdienen. 
Bonn, im August 1910. 
Konrad Cosack.
	        
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