Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Vorwort. 
Dies Buch wendet sich an einen großen mannigfach zusammengesetzten 
Leserkreis und hat ihn in seinen bisherigen vier — würde ich die neuere 
Mode mitmachen, die die Auflagen nicht nach ihrer Zahl, sondern nach ihrer 
Stärke numeriert, so müßte ich sagen: in seinen bisherigen neun — Auflagen 
mscheinend auch tatsächlich gefunden. Denn es ist ebensosehr für Studierende 
wie für Rechtslehrer, für Richter, für Anwälte bestimmt und wird dem An- 
schein nach auch tatsächlich sowohl von Studierenden wie von Universitätsdozenten, 
Rchtern und Anwälten ziemlich gleichmäßig benutzt. 
Das Mittel, das ich angewendet habe, um mein Buch in den Dienst 
eines so weiten Leserkreises zu stellen, ist einfach genug: einerseits habe ich, 
um dem Bedürfnis erfahrener Leser zu entsprechen, meine Darstellung sehr 
viel ausführlicher und inhaltreicher gestaltet, als das in den kurzen Hand- 
ausgaben des bürgerlichen Gesetzbuchs oder in den kleineren Kompendien des 
bürgerlichen Rechts der Fall gewesen ist; andrerseits habe ich, um auch den 
Anfängern hülfreich zu sein, den von mir ausgewählten Stoff so gruppiert, 
daß mühelos und sicher unterschieden werden kann, welcher Teil des Stoffs 
gerade für die erste Einführung in das Rechtsstudium bestimmt ist. 
Wie ein fachkundiger Leser dies Buch zu gebrauchen hat, wird er selbst 
am besten wissen. Für ihn genüge die Bemerkung, daß ich bei den wenigen 
dem Buch beigegebenen Zitaten aus Literatur und Praxis nicht an ihn, sondern 
nur an Anfänger gedacht habe. Er wolle also diese Zitate als nicht vor- 
handen ansehn und sich über den genauen Stand von Literatur und Praxis 
bei Bedarf durch die großen Lehrbücher und Kommentare oder durch Mono- 
graphien orientieren. Und er wolle sich über diesen Mangel meines Buchs 
nicht beklagen:! Denn er erwäge, daß er sich bei jedem Problem, das einer 
derartigen genaueren Orientierung bedarf, unter keinen Umständen an ein 
einziee Buch halten darf und daß nichts ermüdender ist, als wenn er nun 
in jedem Werk, das er benutzt, immer wieder die ganze Literatur mit all ihrem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.