312 Buch I. Abschnitt 5. Zeitablauf.
tage, oder mit Monaten, die nicht mit dem ersten des Monats beginnen. Hier
gelten folgende Regeln.
1. Erster Fall: als Anfang einer Frist ist der Beginn eines Tages an-
gegeben (187 II Satz 1, 188).
a) Alsdann muß, wenn von diesem Anfang an die Frist nach Tagen be-
stimmt ist, der Anfangstag bei der Berechnung der Frist mitgezählt werden.
b) Ist die Frist nach Wochen bestimmt, so endigt sie mit dem Ablauf
desjenigen Tages der letzten Woche, der dem Tage vorhergeht, der den gleichen
Wochentagsnamen hat wie der Anfangstag.
c) Ist die Frist nach Monaten, Viertel= oder Halbjahren oder ganzen
Jahren bestimmt, so endigt sie mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten
Monats, der dem Tage vorhergeht, der durch seine kalendermäßige Zahl dem
Anfangstermin der Frist entspricht; fehlt in dem Schlußmonat ein Tag mit
entsprechender Zahl, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages des
Schlußmonats. Darauf, daß die Monate und in geringerem Maß auch die
Jahre verschieden lang sind, wird also keine Rücksicht genommen.
2. Zweiter Fall: als Anfang der Frist ist nicht der Beginn eines Tages,
sondern ein mitten in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt angegeben.
Dann wird die Fristberechnung genau mit diesem Zeitpunkt begonnen. Aber
sie wird nicht genau mit dem entsprechenden Zeitpunkt des Schlußtages abge-
schlossen. Der Schlußtag wird vielmehr als unteilbar behandelt. Die Frist
endigt deshalb entweder mit dem Beginn oder mit dem Ablauf des Schluß-
tages. Ersteres gilt nur bei der Berechnung des Lebensalters (187 II Satz?2,
188); letzteres gilt bei allen andern Fristen nach Maßgabe folgender näheren
Regeln (187 I, 188).
a) Ist die Frist nach Tagen bestimmt, so gehört der Anfangstag von
dem entscheidenden Zeitpunkt ab mit zur Frist; trotzdem wird der Anfangstag
bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
b) Ist die Frist nach Wochen bestimmt, so endigt sie mit dem Ablauf
des Tages der letzten Woche, der den gleichen Wochentagsnamen hat wie der
Anfangstag.
e) Ist die Frist nach Monaten, Vierteljahren usw. bestimmt, so endigt
sie mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine
kalendermäßige Zahl dem Anfangstermin der Frist entspricht; fehlt im Schluß-
monat ein Tag mit entsprechender Zahl, so endigt die Frist mit dem Ablauf
des letzten Tages des Schlußmonats.
Beispiele. I. Die Frist beginnt Donnerstag den 30. September 1909; sie beträgt 3 Tage
— zwei Wochen — einen Monat — 5 Monate — 6 Jahre. Dann endigt sie, je nachdem
der Fristanfang auf den Beginn des 30. September oder einen mitten in diesen Tag fallen-
den Zeitpunkt gelegt ist: am 2. oder am 3. Oktober 1909, am Mittwoch dem 13. oder am
Donnerstag dem 14. Oktober 1909, am 29. oder am 30. Oktober 1909, am 28. Februar 1910,
am 29. oder am 30. September 1915. II. Wer am 5. Mai 1900 abends 11 Uhr geboren