Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

312 Buch I. Abschnitt 5. Zeitablauf. 
tage, oder mit Monaten, die nicht mit dem ersten des Monats beginnen. Hier 
gelten folgende Regeln. 
1. Erster Fall: als Anfang einer Frist ist der Beginn eines Tages an- 
gegeben (187 II Satz 1, 188). 
a) Alsdann muß, wenn von diesem Anfang an die Frist nach Tagen be- 
stimmt ist, der Anfangstag bei der Berechnung der Frist mitgezählt werden. 
b) Ist die Frist nach Wochen bestimmt, so endigt sie mit dem Ablauf 
desjenigen Tages der letzten Woche, der dem Tage vorhergeht, der den gleichen 
Wochentagsnamen hat wie der Anfangstag. 
c) Ist die Frist nach Monaten, Viertel= oder Halbjahren oder ganzen 
Jahren bestimmt, so endigt sie mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten 
Monats, der dem Tage vorhergeht, der durch seine kalendermäßige Zahl dem 
Anfangstermin der Frist entspricht; fehlt in dem Schlußmonat ein Tag mit 
entsprechender Zahl, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages des 
Schlußmonats. Darauf, daß die Monate und in geringerem Maß auch die 
Jahre verschieden lang sind, wird also keine Rücksicht genommen. 
2. Zweiter Fall: als Anfang der Frist ist nicht der Beginn eines Tages, 
sondern ein mitten in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt angegeben. 
Dann wird die Fristberechnung genau mit diesem Zeitpunkt begonnen. Aber 
sie wird nicht genau mit dem entsprechenden Zeitpunkt des Schlußtages abge- 
schlossen. Der Schlußtag wird vielmehr als unteilbar behandelt. Die Frist 
endigt deshalb entweder mit dem Beginn oder mit dem Ablauf des Schluß- 
tages. Ersteres gilt nur bei der Berechnung des Lebensalters (187 II Satz?2, 
188); letzteres gilt bei allen andern Fristen nach Maßgabe folgender näheren 
Regeln (187 I, 188). 
a) Ist die Frist nach Tagen bestimmt, so gehört der Anfangstag von 
dem entscheidenden Zeitpunkt ab mit zur Frist; trotzdem wird der Anfangstag 
bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. 
b) Ist die Frist nach Wochen bestimmt, so endigt sie mit dem Ablauf 
des Tages der letzten Woche, der den gleichen Wochentagsnamen hat wie der 
Anfangstag. 
e) Ist die Frist nach Monaten, Vierteljahren usw. bestimmt, so endigt 
sie mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine 
kalendermäßige Zahl dem Anfangstermin der Frist entspricht; fehlt im Schluß- 
monat ein Tag mit entsprechender Zahl, so endigt die Frist mit dem Ablauf 
des letzten Tages des Schlußmonats. 
Beispiele. I. Die Frist beginnt Donnerstag den 30. September 1909; sie beträgt 3 Tage 
— zwei Wochen — einen Monat — 5 Monate — 6 Jahre. Dann endigt sie, je nachdem 
der Fristanfang auf den Beginn des 30. September oder einen mitten in diesen Tag fallen- 
den Zeitpunkt gelegt ist: am 2. oder am 3. Oktober 1909, am Mittwoch dem 13. oder am 
Donnerstag dem 14. Oktober 1909, am 29. oder am 30. Oktober 1909, am 28. Februar 1910, 
am 29. oder am 30. September 1915. II. Wer am 5. Mai 1900 abends 11 Uhr geboren
	        
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