§5 73. Zeit= und Fristberechnung. 313
ist, wird volljährig um die Mitternachtsstunde, mit der der 5. Mai 1921 beginnt, obschon
ihm noch 23 Stunden an vollen 21 Jahren fehlen.
3. Dritter Fall: als Anfang einer Frist ist schlechthin ein bestimmter Tag angegeben,
ohne daß gesagt wird, ob die Frist mit dem Beginn des Tages oder mit einem in den Lauf
des Tages fallenden Zeitpunkt oder gar erst mit dem Ende des Tages anfangen soll. Als-
dann ist im Zweifel die Frist vom Beginn des Tages ab unter Anwendung der oben zu 1
bezeichneten Rechnungsart zu bestimmen. Nur wenn „heute“ als Anfangstag bestimmt
wird, ist dies im Zweisel dahin zu verstehn, daß die Frist mit dem Augenblick, in dem die
Bestimmung getroffen wird, also mitten im heutigen Tage beginnen soll; es ist demgemäß
die oben zu 2 bezeichnete Rechnungsart anzuwenden: „von heute ab“ ist also gleichbedeutend
mit „von morgen ab“. — Beispiele. I. Ein dreijähriger Mietvertrag vom 1. Oktober 1909
ab endigt schon am 30. September 1912. II. Ein Darlehn, von heute, Montag, ab in drei
Tagen zurückzuzahlen, muß am Donnerstag zurückgezahlt werden.
4. a) Eine nach Stunden bemessene Frist ist genau von Augenblick zu Augenblick zu
rechnen; „24 Stunden“ ist also nicht gleichbedeutend mit „ein Tag“; beginnt z. B. die Frist
Mittwoch um 3 Uhr, so endigt eine vierundzwanzigstündige Frist Donnerstag um 3 Uhr,
eine eintägige Donnerstag um Mitternacht.
b) Eine Frist von acht Tagen ist, wenn die Berechnungsart zu 1 Platz greift, -8,
wenn die Berechnungsart zu 2 Platz greist, = 7 Tagen anzusetzen.
e) Ein halber Monat beträgt 15 Tage; ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze
Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen (189 11);
so endigt eine Frist von 2½ Monaten, die am 29. oder 31. Dezember 1897 beginnt,
am 15. März 1898.
d) Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinn bestimmt, daß er
nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht — z. B. ein Geschäftsreisender soll mindestens
10 Monate im Jahre auf Reisen sein — so ist der Monat —= 30 Tagen, das Jahr = 365
Tagen anzusetzen (191). Bei der Berechnung rechtsgeschäftlicher Zinsen wird im gewerb-
lichen Verkehr das Jahr — 360 Tagen angesetzt.
e) Im Fall der Verlängerung einer Frist ist die neue Frist nicht von dem Tage,
an dem die Verlängerung bewilligt ist, sondern erst vom Ablauf der alten Frist zu be-
rechnen (190).
III. Gemeinsam für die kalendermäßigen und die beweglichen Fristen
gelten folgende Regeln.
1. a) Ist an einem bestimmten Tage („Termin") eine Willenserklärung
abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der Tag auf einen Sonntag
oder einen andern am Erklärungs= oder Leistungsort staatlich anerkannten
allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle des Feiertags der nächstfolgende
Werktag (193).2
b) Die gleiche Regel gilt, wenn die Erklärung oder Leistung binnen
einer bestimmten Frist zu bewirken ist und der letzte Tag der Frist auf einen
Feiertag fällt: die Frist wird also bis zum nächstfolgenden Werktage ver-
längert (193).
J) Gleichgültig ist es dagegen, ob ein Feiertag den Anfang einer Frist
bildet oder mitten in die Frist hineinfällt.
Beispiele. I. 1. A. soll eine Leistung „nach vier Tagen“ machen. Hier ist Leistungs-
termin, wenn die Frist mit dem 22. oder dem 23. oder dem 24. oder dem 25. Dezember 1908
1) Rehbein 1 S. 292. Anders HB. 359 II.
2) Rudorff, Arch. f. ziv. Pr. 102 S. 405.