Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§5 73. Zeit= und Fristberechnung. 313 
ist, wird volljährig um die Mitternachtsstunde, mit der der 5. Mai 1921 beginnt, obschon 
ihm noch 23 Stunden an vollen 21 Jahren fehlen. 
3. Dritter Fall: als Anfang einer Frist ist schlechthin ein bestimmter Tag angegeben, 
ohne daß gesagt wird, ob die Frist mit dem Beginn des Tages oder mit einem in den Lauf 
des Tages fallenden Zeitpunkt oder gar erst mit dem Ende des Tages anfangen soll. Als- 
dann ist im Zweifel die Frist vom Beginn des Tages ab unter Anwendung der oben zu 1 
bezeichneten Rechnungsart zu bestimmen. Nur wenn „heute“ als Anfangstag bestimmt 
wird, ist dies im Zweisel dahin zu verstehn, daß die Frist mit dem Augenblick, in dem die 
Bestimmung getroffen wird, also mitten im heutigen Tage beginnen soll; es ist demgemäß 
die oben zu 2 bezeichnete Rechnungsart anzuwenden: „von heute ab“ ist also gleichbedeutend 
mit „von morgen ab“. — Beispiele. I. Ein dreijähriger Mietvertrag vom 1. Oktober 1909 
ab endigt schon am 30. September 1912. II. Ein Darlehn, von heute, Montag, ab in drei 
Tagen zurückzuzahlen, muß am Donnerstag zurückgezahlt werden. 
4. a) Eine nach Stunden bemessene Frist ist genau von Augenblick zu Augenblick zu 
rechnen; „24 Stunden“ ist also nicht gleichbedeutend mit „ein Tag“; beginnt z. B. die Frist 
Mittwoch um 3 Uhr, so endigt eine vierundzwanzigstündige Frist Donnerstag um 3 Uhr, 
eine eintägige Donnerstag um Mitternacht. 
b) Eine Frist von acht Tagen ist, wenn die Berechnungsart zu 1 Platz greift, -8, 
wenn die Berechnungsart zu 2 Platz greist, = 7 Tagen anzusetzen. 
e) Ein halber Monat beträgt 15 Tage; ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze 
Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen (189 11); 
so endigt eine Frist von 2½ Monaten, die am 29. oder 31. Dezember 1897 beginnt, 
am 15. März 1898. 
d) Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinn bestimmt, daß er 
nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht — z. B. ein Geschäftsreisender soll mindestens 
10 Monate im Jahre auf Reisen sein — so ist der Monat —= 30 Tagen, das Jahr = 365 
Tagen anzusetzen (191). Bei der Berechnung rechtsgeschäftlicher Zinsen wird im gewerb- 
lichen Verkehr das Jahr — 360 Tagen angesetzt. 
e) Im Fall der Verlängerung einer Frist ist die neue Frist nicht von dem Tage, 
an dem die Verlängerung bewilligt ist, sondern erst vom Ablauf der alten Frist zu be- 
rechnen (190). 
III. Gemeinsam für die kalendermäßigen und die beweglichen Fristen 
gelten folgende Regeln. 
1. a) Ist an einem bestimmten Tage („Termin") eine Willenserklärung 
abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der Tag auf einen Sonntag 
oder einen andern am Erklärungs= oder Leistungsort staatlich anerkannten 
allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle des Feiertags der nächstfolgende 
Werktag (193).2 
b) Die gleiche Regel gilt, wenn die Erklärung oder Leistung binnen 
einer bestimmten Frist zu bewirken ist und der letzte Tag der Frist auf einen 
Feiertag fällt: die Frist wird also bis zum nächstfolgenden Werktage ver- 
längert (193). 
J) Gleichgültig ist es dagegen, ob ein Feiertag den Anfang einer Frist 
bildet oder mitten in die Frist hineinfällt. 
Beispiele. I. 1. A. soll eine Leistung „nach vier Tagen“ machen. Hier ist Leistungs- 
termin, wenn die Frist mit dem 22. oder dem 23. oder dem 24. oder dem 25. Dezember 1908 
1) Rehbein 1 S. 292. Anders HB. 359 II. 
2) Rudorff, Arch. f. ziv. Pr. 102 S. 405.
	        
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