316 Buch J. Abschnitt 5. Zeitablauf.
6/o Duauer der Verjährung.
§ 74.
I. Die Verjährungsfrist ist entweder eine lange oder eine abgekürzte.
Jene beträgt nicht weniger als dreißig Jahre (195); diese beträgt bald sechs
Wochen, bald sechs Monate, bald ein, zwei, drei, vier oder fünf Jahre (490,
477, 1623, 1302, 2332, 1715, 638 usw.).
1. Die lange Verjährungsfrist greift Platz:
a) erstens bei allen verjährbaren Ansprüchen, für die nicht eine abge-
kürzte Verjährungsfrist besonders eingeführt ist (195);
b) zweitens auch bei Ansprüchen, die an und für sich einer solchen ab-
gekürzten Verjährung unterliegen, sobald sie durch ein rechtskräftiges Urteil
oder eine vollstreckbare Urkunde oder ein konkursmäßiges Feststellungsverfahren
festgestellt sind; ausgenommen sind nur die Ansprüche auf regelmäßig wieder-
kehrende erst künftig fällig werdende Leistungen: sie behalten auch bei rechts-
kräftiger Feststellung ihre abgekürzte Verjährung (218; siehe auch 219, 220 1.
Beispiele. I. In dreißig Jahren verjährt: der Eigentumsanspruch (sofern er nicht,
weil er sich auf ein Grundstück bezieht und der Eigentümer als solcher im Grundbuch ein-
getragen steht, gemäß BGB. 902 der Verjährung ganz entrückt ist); der Anspruch des Ver-
käufers auf Bezahlung des Kaufpreises, falls der Verkäufer kein Gewerbetreibender oder die
verkaufte Sache ein Grundstück ist; der Anspruch des Darlehnsgläubigers auf Rückzahlung
des Darlehnskapitals; der Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
II. A. ist verurteilt worden, an seinen Darlehnsgläubiger B. für die Zeit vom 1. April 05
ab vierteljährlich 100 Mk. an Zinsen zu entrichten; das Urteil ist am 17. Juli 08 rechts-
krästig geworden. Hier verjährt der Anspruch A.s auf die Zinsen für die Zeit vom 1. April
05 bis 1. Juli 08 in 30, der Anspruch auf die später fällig werdenden Zinsen gemäß der
Regel unten zu 2c in vier Jahren.
2. Die verschiedenen Arten der abgekürzten Verjährungsfrist greifen in
sehr verschiedenen Fällen Platz. Im folgenden sollen nur die wichtigsten dieser
Fälle genannt werden.
a) Die Verjährungsfrist ist abgekürzt auf zwei Jahre (196 I:
a) für die Ansprüche der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker, Kunst-
gewerbetreibenden auf Bezahlung der von ihnen gelieferten s Waren und der
von ihnen geleisteten Arbeiten sowie auf Erstattung ihrer Auslagen; jedoch
gilt eine wichtige Beschränkung: die Leistung darf nicht für den Gewerbebetrieb
des Schuldners erfolgt sein;
6) für die Ansprüche der Land= und Forstwirte auf Bezahlung der von
ihnen gelieferten 3 Erzeugnisse ihrer Wirtschaft; doch gilt auch hier eine Be-
schränkung: die Lieferung muß zur Verwendung im Haushalt des Schuldners
geschehn sein;
1) NW. 66 S. 10.
2) R# 60 S. 77, 66 S. 4, 48. 3) RG. 62 S. 179.
4) RW. 66 S. 48.