Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

318 Buch I. Abschnitt 5. Zeitablauf. 
von Miet= und Pachtzinsen, von Renten, Besoldungen, Ruhegehalten, Unter- 
haltsbeiträgen oder von andern regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, soweit 
sie nicht nach den Regeln zu a und b einer zwei= oder dreijährigen Ver- 
jährung unterliegen. 
Beispiele. Dem pensionierten Kriminalschutzmann A. in B. stehn folgende Einnahmen 
zu: I. Er erhält von der Stadt B. Pension. II. Er bekommt von C., bei dem er als 
Portier angestellt ist, ein kleines Gehalt. III. Er bezieht von D., der ihm einst bei Aus- 
übung seines Amts tätlichen Widerstand geleistet und dabei körperlich schwer verletzt 
hat, eine Jahresrente. IV. Er läßt sich gelegentlich, aber nicht gewerbemäßig gegen Ver- 
gütung als Privatdetektiv verwenden. Hier verjährt sein Anspruch zu 1 (amtliches Ruhe- 
gehalt) in vier, zu II (Privatgehalt) in zwei, zu III (Anspruch aus einem Delikt) in drei, 
zu IV in 30 Jahren. 
II. 1. Für sämtliche Verjährungsfristen, kurze oder lange, gemeinsam 
gilt die Regel, daß die Fristdauer durch einen Wechsel in der Person des An- 
spruchsinhabers und des Verpflichteten nicht verlängert wird, sondern daß der 
neue Anspruchsinhaber sich die Anrechnung des bereits gegen seinen Vormann 
abgelaufenen Teils der Frist gefallen lassen muß, wie umgekehrt auch der 
neue Verpflichtete sich auf die bereits zugunsten seines Vormanns abgelaufene 
Teilfrist berufen darf. Das ist wichtig im Fall der Abtretung eines An- 
spruchs, im Fall einer Erbfolge, im Fall der Veräußerung eines kaufmännischen 
Geschäfts „mit Aktiven und Passiven“ usw. 
2. Diese Regel gilt auch für dingliche Ansprüche. Hier wird sie sogar 
dahin verstärkt, daß, wenn der Gegenstand des Anspruchs durch Rechtsnach- 
folge in den Besitz eines Dritten gelangt, die während des Besitzes des Vor- 
manns verstrichene Teilfrist dem Nachmann zustatten kommt, obschon hier 
nicht eigentlich die Person des Verpflichteten gewechselt, der Anspruch dagegen 
geblieben, vielmehr gegen den Nachmann ein neuer selbständiger Anspruch ent- 
standen ist (221). 
Beispiel. I. A. hat dem B. anfangs 1901 1000 Mk. geliehn; den Anspruch auf Rück- 
zahlung der 1000 Mk. hat er 1908 an C. abgetreten; B. ist 1925 verstorben und von D. 
beerbt worden. Hier verjährt C.# Anspruch gegen D. 1931. II. 1. Die E. hat anfangs 
1901 ein ihr gehöriges Medaillon verloren; F. hat es gleich darauf gefunden und 1905 an 
den Hehler G. veräußert; dieser hat es 1925 an H. verpfändet; H. hat es 1929 dem J. in 
Verwahrung gegeben. Hier verjährt der auf Rückgabe des Medaillons gerichtete Anspruch 
der E. gegen J. 1931; denn J. hat den Besitz des Medaillons als Rechtsnachfolger des H., 
G. und F. erlangt; die zugunsten des F. begonnene dreißigjährige Verjährung läuft also 
zu Gunsten des J. weiter. 2. Derselbe Fall; nur wird das Medaillon 1930 dem J. von 
K. gestohlen und 1932 an L. veräußert. Hier verjährt der auf Herausgabe des Medaillons 
gerichteie Anspruch der E. gegen L. erst 1960. Denn L. hat das Medaillon zwar als Rechts- 
nachfolger des K., nicht aber auch als Rechtsnachfolger des J., H., G. und F. erlangt, kann 
sich also nmur auf die zugunsten des K., nicht aber auch auf die zugunsten des J., H., G. 
und F. abgelaufene Verjährungsfrist berufen.
	        
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