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1) Waaren irgend einer Art feilbieten,
2) Waaren irgend einer Art bei anderen Personen, als bei Kaufleuten oder an an-
deren Orten, als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen,
3) Waarenbestellungen aufsuchen, oder
4) gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen, bei welchen ein höheres
wissenschaftliches oder Kunst-Interesse nicht obwaltet, feilbieten will, bedarf, vorbe-
haltlich der in den 9§. 44 und 64 getroffenen Bestimmungen eines Legitimations-
scheins.
Ein Legitimationsschein ist nicht erforderlich zum Verkauf oder Ankauf roher Er-
zeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues.
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Ausgeschlossen vom An= und Verkauf im Umherziehen sind:
1) geistige Getränke aller Art;
2) gebrauchte Kleider und Betten, Garnabfälle, Enden und Dräumen von Seide,
Wolle, Leinen oder Baumwolle, Bruchgold und Bruchsilber;
3) Spielkarten, Lotterieloose, Staats= und sonstige Werthpapiere;
4) Schießpulver, Feuerwerkslörper und andere explosive Stoffe;
5) Arzneimittel, Gifte und gifiige Stoffe.
Der Bundesrath ist befugt, soweit ein Bedürfniß obwaltet, anzuordnen, daß die
Erlanbniß zum Verkauf oder Ankauf der einzelnen ausgeschlossenen Gegenstände er-
theilt werde.
Der Bundesrath, und in dringenden Fällen der Bundeskanzler nach Einvernehmen
mit dem Ausschuß des Bundesrathes für Handel und Verkehr, ist befugt, aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit oder der Gesundheitspflege anzuordnen, daß auch andere Gegen-
stände innerhalb einer zu bestimmenden Frist nicht im Umherziehen feilgeboten oder an-
gekauft werden dürfen.
§. 57.
Einem Bundesangehörigen, welcher innerhalb des Norddeutschen Bundesgebietes einen
festen Wohnsitz besitzt und das #lsste Lebensjahr überschritten hat, darf der Legitimations-
schein vorbehaltlich der Bestimmung des §. 59 nur dann versagt werden, wenn er:
1) mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit behaftet ist;
2) oder wegen strasbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigenthum, gegen