324 Buch I. Abschnitt 5. Zeitablauf.
starb, gerade am letzten Tage der Verjährungszeit ohne gesetzlichen Vertreter war. Hier wird
die Verjährung, wenn ein neuer Vormund schon nach drei Tagen bestellt wird, nicht um drei
Tage, sondern um drei Tage und sechs Monate verlängert, läuft also erst am 3. Juli 04 ab.
II. 1. a) Der wichtigste Grund zur Unterbrechung der Verjährung
eines Anspruchs ist, daß der Berechtigte den Anspruch prozessual geltend macht,
während eine bloße Mitteilung des Anspruchs an den Schuldner, eine Mah-
nung, ja selbst der Versuch, durch Selbsthülfe zur Befriedigung des Anspruchs
zu gelangen, der Regel nach nicht genügt. Hiernach wird die Verjährung
unterbrochen (209):
a) wenn der Berechtigte die Klage gegen den Schuldner auf Befriedigung
oder auf Feststellung seines Anspruchs erhebt oder ihm im Mahnverfahren
einen Zahlungsbefehl zustellen läßt;
5) wenn er, falls der Schuldner in Konkurs verfällt und der Anspruch
auf einer Konkursforderung beruht,? den Anspruch beim Konkursgericht
anmeldet;
9) wenn er, falls der Schuldner ihn seinerseits prozessual belangt, in
diesem Prozeß seinen Anspruch gegen den des Schuldners aufrechnet;
) wenn er in einem Prozeß, von dessen Ausgang der Anspruch abhängt,
dem Schuldner den Streit verkündigt;
2) wenn er wegen seines Anspruchs eine Pfändung oder sonstige Voll-
streckungsmaßregel gegen den Schuldner vornimmt oder, soweit die Zwangs-
vollstreckung den Gerichten oder andern Behörden zugewiesen ist, sie bei dieser
Behörde beantragt.
Beispicl. Kaufmann A. hat gegen den Privatmann B. einen Anspruch wegen einer
Warenlieserung von 02; am 30. Dezember 04 reicht er bei Gericht eine Klage gegen B. ein.
Hier wird die Verjährung nur unterbrochen, wenn es ihm gelingt, dem B. die Klage noch
am 31. Dezember 04 zuzustellen.
b) Ein zweiter Unterbrechungsgrund ist, daß der Schuldner den Anspruch
gegenüber dem Berechtigten anerkennt, sei es durch eine Anerkennungserklärung,
sei es durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung u. dgl. (208).
Daß der Berechtigte das Anerkenntnis annimmt, ist nicht erforderlich: es ge-
nügt auch ein einseitiger Akt des Schuldners.
Beispiele. I. A. hat eine seit 02 fällige Darlehnsforderung gegen B.; C6 stundet er
dem B. auf dessen Bitte die Forderung bis 09. Hier wird die Verjährung nicht etwa nur
von 06 bis 09 gehemmt, sondern sie wird, weil in dem Stundungsgesuch B.s ein Aner-
kenntnis der Forderung A.s liegt, unterbrochen. II. Derselbe Fall; nur hat B. in seinem
Stundungsgesuch erklärt, daß er die Forderung bloß zur Hälfte anerkenne; trotzdem hat W.
das Gesuch für die ganze Forderung bewilligt. Hier ist die Verjährung für den halben
Anspruch gehemmt, für den halben unterbrochen.
Das Anerkenntnis unterbricht die Verjährung nur, soweit es geht. Demnach genügt
ein Anerkenntnis, das den Anspruch bloß dem Grunde nach anerkennt, zur Unterbrechung
der Verjährung überhaupt nicht. Doch hat das Reichsgericht das Gegenteil angenommen.“
2) Siehe RG. 60 S. 387.
3) Jäger, Kommentar zur Konk Ordn. § 25 Anm. 26.
4) R. 63 S. 389.