§ 74ec. Unterbrechung der Verjährung. 325
2. a) Die Wirkung der Unterbrechung ist, daß der bisherige Ablauf der
Verjährungszeit jede rechtliche Bedeutung verliert. Doch kann die unter-
brochene Verjährung natürlich von neuem beginnen, sobald die Unterbrechung
beendigt ist. Dies geschieht:
a) bei der Unterbrechung durch Klagerhebung, prozessuale Aufrechnung
und Streitverkündigung dadurch, daß der Prozeß rechtskräftig entschieden oder
anderweit, insbesondre durch Vergleich, erledigt wird oder daß er in Stillstand
gerät (s. 211, 215 D;
bei der Unterbrechung durch Anmeldung zum Konkurse dadurch, daß
der Konkurs beendigt wird (214 l;
o) bei jeder andern Art der Unterbrechung sofort, wenn der Unter-
brechungsakt erfolgt ist (s. 217).
b) Für die Verjährung, die nach Beendigung der Unterbrechung neu be-
ginnt, gelten dieselben Regeln wie für die ursprüngliche Verjährung.
a) Erstlich müssen also, abgesehn davon, daß die Unterbrechung beendigt
ist, auch die sonstigen Voraussetzungen für den Beginn der ursprünglichen Ver-
jährung gegeben sein. Insbesondre beginnt die abgekürzte zwei= oder vier-
jährige Verjährung nicht sofort nach Beendigung der Unterbrechung, sondern
erst mit Ende des laufenden Kalenderjahrs. Doch hat das Reichsgericht das
Gegenteil angenommen.
6) Zweitens läuft nicht bloß, wie bei dem Fortfall einer Verjährungs-
hemmung, der noch übrig bleibende Rest der Verjährungszeit weiter, sondern
es beginnt eine ganz neue Frist von der gleichen Dauer wie die alte. Ja in
gewissen Fällen, namentlich wenn der Anspruch inzwischen rechtskräftig fest-
gestellt ist, kann die neue Frist sogar länger sein als die alte (s. oben S. 310).
Beispiel. A. hat den B. aus einer seit 02 fälligen Darlehnsforderung 28 verklagt;
dann ist der Prozeß verschleppt; 33 ist er in Stillstand geraten. Hier läuft die Verjährung,
ohne daß es auf die vor der Klagerhebung verstrichenen sechsundzwanzig und auf die fünf
Prozeßjahre ankommt, erst 63 ab.
3. In manchen Fällen wird die Unterbrechung der Verjährung nachträg-
lich rückgängig gemacht, so daß sie als nicht erfolgt gilt. Der Hauptfall ist
der, daß die Unterbrechung durch Klagerhebung bewirkt ist und die Klage
später zurückgenommen oder wegen Unzuständigkeit des Gerichts oder durch
ein sonstiges nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil zurückgewiesen wird;
doch soll eine Ausnahme gelten, wenn der Berechtigte binnen sechs Monaten
von neuem Klage erhebt: alsdann bleibt es dabei, daß die Verjährung schon
durch Erhebung der ersten Klage unterbrochen ist (s. 212, 213, 214 II, 215
II, 216, 220).
Beispiel. Hätte in dem oben II, 2b6 genannten Fall A. seine Klage 33 zurück-
genommen, so wäre sein Anspruch schon 32 verjährt. Die bereits abgelaufene Verjährung
wäre aber rückwirkend wieder aufgehoben, wenn A. binnen sechs Monaten von neuem klagte.
5) RG. 65 S. 268; ebenso Goldmann 1 S. 267; zweifelnd Ortmann zu § 217.
6) Siehe R. 66 S. 14.