328 Buch J. Abschnitt 5. Zeitablauf.
die Vorinstanzen haben ja ganz recht gehandelt, als sie die erst in der Revisionsinstanz er-
hobene Einrede der Verjährung unbeachtet ließen. II. C. schreitet wegen eines verjährten
Anspruchs gegen D. zur Notselbsthülfe (229). Hier ist C. im Recht so lange, bis D. (außer-
gerichtlich!) die Einrede der Verjährung erhebt. III. E. hat aus einem verjährten Anspruch
gegen F. geklagt; F. erhebt auch die Einrede der Verjährung; trotzdem erstreitet E. ein
obsiegliches Urteil, weil das Gericht die Einrede aus irgendeinem Grunde rechtsirrtümlich
verwirft; darauf legt F. Berufung ein, wiederholt aber in der Berusungsinstanz die Ein-
rede der Verjährung nicht, sondern macht andre, aber unbegründete Einreden geltend. Hier
muß das Berufungsgericht die Berufung gegen das Urteil der ersten Instanz, so unrichtig
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es war, verwerfen. Denn F. macht ja die Einrede der Verjährung in der zweiten Instanz
nicht mehr geltend.
Eine von der meinigen abweichende Ansicht vertritt Hellwig: er lehrt, daß, wenn die
Einrede der Verjährung einmal erhoben sei, damit der verjährte Anspruch ein für allemal
entkräftet werde.K
3. ) Die Einrede der Verjährung wird dadurch nicht beeinträchtigt, daß
in Ansehung des verjährten Anspruchs nach Ablauf der Verjährung ein
Personenwechsel eintritt: die Verjährung gilt auch gegen den neuen Berech-
tigten und für den neuen Schuldner.
b) Wer durch Rechtsnachfolge eine Sache erwirbt, ist gegen alle ding-
lichen Ansprüche an der Sache geschützt, die gegenüber seinem Vormann ver-
jährt waren (s. oben S. 318 II).
4. a) Die Einrede der Verjährung gibt dem Verpflichteten nur das Recht,
die geschuldete Leistung zu verweigern, nicht aber auch das Recht, die Leistung,
wenn sie nach Ablauf der Verjährung aus freien Stücken bewirkt ist, zurück-
zufordern, mag die Leistung auch in Unkenntnis der Verjährung geschehn sein
(222 II Satz 1).
Beispiel. A. bezahlt im Jahr 35 ein Darlehn, das sein Erblasser B. 02 von C. er-
halten hat, weil er aus den Papieren Bes feststellt, daß C. den B. 25 auf die Bezahlung
des Darlehns verklagt und damit die Verjährung unterbrochen hat (209); nachträglich er-
fährt er nun, daß C. seine Klage alsbald zurückgenommen hat und daß also der Anspruch
C.s aus dem Darlehn verjährt war (212 1). Hier kann A. seine Zahlung trotz dieses Irrtums
nicht zurückfordern.
b) Dem entspricht es, daß der Verpflichtete auch eine Sicherheit, die er
für einen verjährten Anspruch in Unkenntnis der Verjährung bestellt hat, nicht
zurückfordern kann (222 II Satz 2).
c) Dem entspricht es ferner, daß der Verpflichtete, wenn er den verjährten
Anspruch in Unkenntnis der Verjährung vertragsmäßig anerkannt hat, auch
dies Anerkenntnis nicht rückgängig machen darf und also zwar nicht aus dem
ursprünglichen verjährten Anspruch, aber doch aus dem Anerkenntnis zur
Leistung gezwungen werden kann (222 II Satz 2): wie das Anerkenntnis,
wenn es vor Ablauf der Verjährungszeit erfolgt, die noch unvollendete Ver-
jährung unschädlich macht, indem es sie unterbricht (oben S. 324 b), so macht
ein Anerkenntnis, das nach Ablauf der Verjährungszeit erfolgt, auch die
vollendete Verjährung unschädlich.
5) Hellwig, Anspruch u. Klagrecht (00) S. 9; gegen ihn Langheineken a. a. O. S. 344,
Ortmann, Vorbemerk. B. 22 vor BGB. 194.