330 Buch J. Abschnitt 5. Zeitablauf.
die Verjährung die Herausgabe des Buchs verweigern. II. Der Agent D. hat einen 02
fällig gewordenen Anspruch auf Erstattung von Auslagen, die ihm bei Ausführung eines
ihm von E. erteilten Auftrages erwachsen sind, gegen E.; der Anspruch ist Ende 04 verjährt
(196 Nr 7); D. hat aber noch einige Sachen in Händen, die E. ihm in Anlaß des Auftrages
übergeben hatte; 06 klagt E. gegen D. auf Herausgabe der Sachen. Hier kann D., obschon
er den Anspruch auf Erstattung der Auslagen wegen der Verjährung gegen E. nicht ein-
klagen kann, doch wegen eben dieses Anspruchs, der Verjährung ungeachtet, ein Zurück-
behaltungsrecht an jenen Sachen geltend machen (273).
Da das Recht des Klägers durch die Einrede nicht zerstört wird, kann ihm auch die
Befugnis nicht abgesprochen werden, das Recht durch eine Feststellungsklage geltend zu machen,
vorausgesetzt, daß er im Einzelfall ein Interesse an der Klage hat.10
2. Doch erleidet die Regel zu 1 eine nicht geringe Anzahl von Aus-
nahmen. Erwähnt seien hier die beiden folgenden.
a) Wenn bei einem Recht an einem fremden Grundstück, das im Grund-
buch zu Unrecht gelöscht ist, der Berechtigte den aus diesem Recht entspringenden
Anspruch gegen den Grundstückseigentümer verjähren läßt, wird nicht bloß
dieser eine Anspruch durch die Verjährung abgeschwächt, sondern das ganze
Recht geht unter (901).
b) Soweit der Anspruch aus einer Forderung verjährt, kann der Gläu-
biger sie der Regel nach auch nicht zur Aufrechnung gegen Gegenforderungen
des Schuldners verwenden (390).
Dem Wortlaut des Gesetzes nach wirkt die Veriährung in den beiden Fällen zu 2
ipso jure, auch wenn sie von dem Gegner nicht geltend gemacht wird. Doch dürfte dies
mindestens bei der Aufrechnung nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen.
b) Sonstige Rechtswirkungen des Zeitablaufs. 1
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J. Am nächsten der Verjährung steht die erlöschende gesetzliche
Befristung: ein Recht erlischt nach Ablauf einer bestimmten Frist, sei es
schlechthin, sei es unter der Voraussetzung, daß das Recht innerhalb der Frist
nicht ausgeübt worden ist. Doch dürfen die für die Verjährung geltenden
Regeln nicht analog auf die erlöschende Befristung angewendet werden.
1. Für den Beginn des Fristlaufs bei der Befristung gibt es eine all—
gemeingültige Regel überhaupt nicht (s. 121, 124, 864, 1571, 1594 usw.).
2. Für einige Befristungen ist, wie bei der Verjährung, festgesetzt, daß der
Fristlauf gehemmt wird, wenn in den letzten sechs Monaten der Frist der Be-
rechtigte durch Stillstand der Rechtspflege oder höhere Gewalt an der Aus-
übung seines Rechts behindert ist oder wenn der Berechtigte geschäftsunfähig
9) Abw. Endemann 1 § 12617; Langheineken a. a. O. S. 330; Ortmann Anm. 2 #
zu § 273.
10) Jourdan a. a. O. S. 242. Abw. die 4. Aufl. d. Buchs 1 S. 273.
1) Wendt, Arch. f. ziv. Pr. 92 S. 163.