§ 75. Gesetzliche Befristung. 331
oder beschränkt geschäftsfähig ist, ohne einen gesetzlichen Vertreter zu besitzen,
oder wenn das Recht zu einem Nachlaß gehört oder gegen einen Nachlaß ge-
richtet ist, dem ein zur Führung von Prozessen aktiv und passiv legitimierter
Vertreter mangelt (s. 124 II, 1339, 1571 IV, 1594 III, 1599, 2082 II, 1996,
1997 usw.). Bei andern Arten der Befristung findet dagegen eine Hemmung
des Fristablaufs in keinem Fall statt (864 usw.).
3. Wenn ein Recht binnen einer bestimmten Frist ausgeübt werden muß,
so muß die Rechtsausübung bald durch Klage (864), bald durch Klage oder
einseitige Erklärung bei Gericht (1596, 1597), bald durch einseitige außer-
gerichtliche Erklärung des Berechtigten geschehn (124). Eine bloße Unterbrechung
der Frist liegt hierin nicht; denn es läuft nicht etwa, nachdem die Rechtsaus-
übung erfolgt ist, die Frist von neuem; vielmehr ist die Frist durch die ein-
malige Rechtsausübung für immer gewahrt.
4. Durch Ablauf der Frist wird bei der gesetzlichen Befristung regelmäßig
nicht der Anspruch, sondern das Recht selbst getroffen (s. aber 864); und zwar
wird das Recht nicht bloß abgeschwächt, sondern völlig aufgehoben.
Beispiele einer auflösenden gesetzlichen Befristung. I. Der Nießbrauch erlischt mit dem
Tode des Nießbrauchers (1061). II. Das Anfechtungsrecht wegen Irrtums erlischt, wenn
es nicht unverzüglich ausgeübt wird, spätestens aber mit dreißig Jahren nach Vornahme des
anzufechtenden Rechtsgeschäfts (121).
II. Außer der erlöschenden gibt es auch eine aufschiebende gesetz-
liche Befristung.
Beispiel. Der Pfandgläubiger darf ein bewegliches Pfand erst verkaufen, nachdem ge-
wisse Voraussetzungen eingetreten sind und seitdem ein Monat verstrichen ist (1234).
III. Über rechtsgeschäftliche Befristungen ist bereits oben in
der Lehre von den Rechtsgeschäften (§ 62) gehandelt.
IV. Im Sachenrecht spielt der Zeitablauf namentlich bei der Ersitzung
eine große Rolle.
V. Bedeutsam ist der Zeitablauf ferner bei der Todeserklärung, der
Feststellung der Ehelichkeit eines Kindes usw.
V. Verfügungen der Staatsgewalt.
§ 76.
Zu dem juristischen Tatbestande einer Rechtswirkung gehört oft eine
Verfügung der Staatsgewalt, die den Eintritt der Rechtswirkung an-
ordnet oder zuläßt oder zum Abschluß bringt.
I. 1. In manchen Fällen hat diese Verfügung nur eine formelle Be-
deutung: sie hat bloß den Zweck festzustellen, daß die übrigen für die Rechts-
wirkung erforderlichen Tatbestandsstücke verwirklicht sind. In Fällen dieser
Art haben die Beteiligten auf den Erlaß der Verfügung ein Recht — sei es
ein im Zivilprozeß zu verfolgendes Privatrecht, sei es ein im Beschwerdewege