Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 76a. Verjährung. Verschweigung. 339 
auf alle Gerechtsame anwendbar ist, die einen gesetzlich zulässigen Inhalt haben, sofern nur 
ihre dauernde Ausübung möglich ist; auch schafft der unvordenkliche Besitz kein neues Recht 
wie die Ersitzung, sondern macht nur den Beweis der gesetzmäßigen Begründung des alten 
Rechts überflüssig.“ 
b) Alle neueren Gesetzbücher haben das Institut des unvordenklichen Besitzes ab- 
geschafft. 
IV. Im ältern Recht spielten die Privilegien eine noch größere Rolle 
als jetzt. Insbesondre war in der Zeit nach der Rezeption das ganze Recht 
der juristischen Personen, das ganze Bergrecht, das ganze Urheberrecht auf 
Privilegien aufgebaut. 
Zusatz zum fünften Abschnitt. 
I. Kollisionsnormen. 
1. Die Geschäftsfähigkeit einer Person wird mit Bezug auf jedes einzelne Rechtsgeschäft 
nach dem Recht des Staats beurteilt, dem die Person zur Zeit der Vornahme des Geschäfts 
angehörte (EG. 7 . Indes erleidet diese Regel zwei Ausnahmen, die eine zugunsten der 
Anwendung des deutschen, die andre zugunsten der Anwendung des ausländischen Rechts. 
a) Ein Ausländer, der im Inlande ein Rechtsgeschäft vornimmt, wird in Ansehung 
seiner Geschäftsfähigkeit ausnahmsweise nach deutschem Recht beurteilt, wenn seine Geschäfts- 
fähigkeit nach den Regeln des deutschen Rechts weiter bemessen ist als nach den Regeln seines 
Heimatsrechts. Doch findet diese Auenahmevorschrift keine Anwendung bei familten= und 
erbrechtlichen Geschäften sowie bei Versügungen über aueländische Grundstücke; vielmehr ist 
bei diesen Geschäften die Geschäftsfähigkeit des Ausländers ausnahmslos nach seinem Heimats- 
recht zu beurteilen (EG. 7 III). 
b) Ein Inländer, der die deutsche Staatszugehörigkeit erst nachträglich erworben hat, 
wird in Ansehung seiner Volljährigkeit auenahmsweise nach dem Recht seiner bisherigen 
Heimat beurteilt, wenn er nach diesem Recht, bevor er die deutsche Staatsangehörigkeit er- 
warb, die Stellung eines Volljährigen erlangt hatte (EG. 7 II). 
2. à) Soll ein Rechtsgeschäft im Inlande erfüllt werden, das nach ausländischem 
Recht als unanstößig gilt, während es nach deutscher Anschauung die guten Sitten verletzt, 
so ist deutsches Recht anzuwenden, auch wenn das Geschäft im übrigen nach ausländischem 
Recht zu beurteilen ist (EG. 30). 
b) Ob bezüglich eines nach in= oder ausländischem Recht verbotenen Geschäfts das 
in= oder ausländische Recht anzuwenden ist, hängt von dem Zweck ab, den das einzelne 
Verbotsgesetz befolgt So ist z. B. das deutsche Verbot. Geldinhaberpapiere ohne staatliche 
Erlaubnis in Verkehr zu bringen, nur auf Papiere anzuwenden, die im Inlande ausgestellt 
sind (s. 795). 
3. a) Die Form der Rechtsgeschäfte richtet sich sowohl nach dem Recht, das für das den 
Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildende Rechtsverhältnis maßgebend ist, als nach dem Recht 
des Orts, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird. Und zwar soll es genügen, wenn 
entweder die Formvorschriften des erstern oder die des letztern erfüllt sind (EG. 11 1. 
b) Als Ort, an dem eine empfangsbedürfiige Erklärung abgegeben wird, muß sowohl 
der Ort, an dem sich der Erklärende zur Zeit der Erklärung befindet, als auch der Ort, an 
dem die Erklärung dem Empfänger zugeht, angesehn werden; daraus folgt, daß als Form- 
vorschiiften des Orts dieser Erklärung sowohl die des erstern wie die des letziern Orts 
gelten, d. h. daß der Erklärende allen beiden Foimvorschriften genügen muß 1 In gleicher 
Art ist anzunehmen, daß bei einem Vertragsschluß unter Abwesenden sowohl die Form- 
vorschriften des Orts, an dem der Antrag gestellt, als auch die Formvorschriften des Orts, 
an dem die Annahme erklärt wird, erfüllt werden müssen.“ 
34) Buchka, unvordenkl. Besitz (41); Friedländer, unvordenkl. Zeit (43); Pfeiffer, prakt. 
Ausführungen 2 S 1, 7 S. 175 (28/44). 
1) Abw. Zitelmann, internat. Privatr. 2 S 162. 
2) Zitelmann, internat. Privatr. 2 S. 164; abw. RG. 62 S. 381.
	        
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